Neue Berechnung für Schmerzensgeldansprüche

17. Dezember 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Im zweiten Teil unseres Beitrages zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main befassen wir uns mit den Erwägungen des Gerichts zur Berechnung des Schmerzensgeldanspruches der Höhe nach.

Eingangs der Begründung betont das Gericht nochmals, dass die Schmerzensgeldhöhe vom Gericht nach freier Überzeugung im Rahmen einer Ermessensausübung zu schätzen ist.

Dabei müsse sich der Tatrichter mit den für die Bemessung maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls auseinandersetzen. Ein Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen genüge nicht.

Entgegen der bisherigen Praxis, die Schmerzensgeldsummen pauschal zu schätzen, sei es auch hier möglich eine taggenaue Berechnung anzustellen.

Es könne insoweit zwischen unterschiedlichen Behandlungsstufen und Stufen der Schadensfolgen getrennt werden. Die Berechnung erfolgt dann in den jeweiligen Zeitabschnitten.

Eine Unterscheidung des Empfindens von Schmerz oder Beeinträchtigung je nach Einkommen oder persönlichem Status scheide aus. Als Rechengröße maßgeblich sei deshalb ein Durchschnittseinkommen in Form des vom statistischen Bundesamtes errechneten Bruttonationaleinkommens. Der sich danach ergebende Monatsbetrag sei mit einer bestimmten Quote und der Anzahl der Aufenthaltstage im Krankenhaus zu multiplizieren.

Bei Aufenthalt in einer Normalstation eines Krankenhauses gelte eine Quote von 10 %.

Für die Zeit der Genesung zu Hause, jedoch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit, könne eine Quote von 7 % herangezogen werden.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sei jedoch zu ungenau, weshalb der Grad der Schädigungsfolgen auf Basis der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 maßgeblich sein soll.

Der errechnete Tagessatz pro Tag der Arbeitsunfähigkeit müsse deshalb mit dem Faktor des Grades der Schädigungsfolgen multipliziert werden. Da dieser Faktor regelmäßig unter 100 % liegen wird, führt dies wieder zu einer Reduzierung des täglichen Schmerzensgeldes.

Sodann solle noch auf einer zweiten Stufe ein Zu- oder Abschlag nach individuellen Voraussetzungen des Geschädigten vorgenommen werden. Hierdurch sollen besondere Umstände des Falles Berücksichtigung finden, etwa weitere längerfristige Beeinträchtigungen oder realistische Gefahren einer gesundheitlichen Verschlechterung.

Die vom OLG Frankfurt gewählte Methode der Schmerzensgeldberechnung ist zu begrüßen, orientiert auch sie sich deutlich mehr an den tatsächlichen Gegebenheiten als die bisherige Handhabung. Dies macht das Gericht auch deutlich, wenn es beispielhaft herausstellt, dass im Falle der Unterschenkelamputation einer jungen Frau ein Schmerzensgeld von 45.000,00 € angenommen wurde, was bei einer Lebenserwartung von noch 40 Jahren einen Tagessatz von 3,00 € bedeutet. Für die Verletzten eigentlich eine unerträgliche Situation.

Durch die taggenaue Berechnung ausgehend vom Durchschnittseinkommen wird hingegen eine gewisse schematische Herangehensweise etabliert, die Schadenshöhe wird im wahrsten Sinne des Wortes berechenbar. Damit dürfte auch die Regulierung nun in deutlich mehr Fällen schon außergerichtlich zu einem vernünftigen Ergebnis führen.

Gleichzeitig muss aber auch erwähnt werden, dass sich hierdurch die Höhe der Schmerzensgelder im Vergleich zu bisher dramatisch verändern wird. Bei geringen Beeinträchtigungen werden deutlich geringere Schmerzensgelder wahrscheinlich, bei langfristigen Beeinträchtigungen oder sogar bleibenden Schäden wird mit deutlich höheren Beträgen als bisher zu rechnen sein.

 

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