Neue Berechnung für Haushaltsführungsschaden

13. Dezember 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

In einer viel beachteten Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main längst überfällige Überlegungen zur Berechnung von Schmerzensgeldansprüchen und auch den im Schadensfall oft stiefmütterlich behandelten Haushaltsführungsschaden angestellt.

In beiden Fällen erachtet das Gericht die bis dahin praktizierte Methode als nicht mehr zeitgemäß, weil dadurch die Lebenswirklichkeit nicht mehr adäquat erfasst würde.

Zum Haushaltsführungsschaden stellte das Gericht nochmals heraus, dass in den Fällen, in denen die Haushaltsleistung aufgrund der durch den Schaden erlittenen Einschränkungen durch externe Dienstleister durchgeführt wird, deren Kosten regelmäßig erstattungsfähig sind.

Werden die Arbeiten aber durch einen Mehraufwand innerhalb der Familie aufgefangen oder muss der Geschädigte infolge seiner Verletzungen für seine Haushaltstätigkeiten mehr Zeit aufwenden, wird auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung reguliert.

Üblicherweise wurde der Umfang der Einschränkungen anhand von Tabellenwerken ermittelt. Die bisher gängige Tabelle von Pardey hält das Gericht aber für nicht mehr zeitgemäß, weil diese beispielsweise bei einem gut verdienenden Mann mit Vollzeitstelle in der höchsten Anspruchsstufe von 60,5 Stunden pro Woche Haushaltstätigkeit ausgegangen wird. Zu Recht sind solche Werte bei erheblich Berufstätigen unrealistisch und viel zu hoch.

Auch die Unterscheidung in den Anspruchsstufen sei diskussionswürdig, weil nicht davon auszugehen ist, dass in der höchsten Anspruchsstufe der erwerbstätige Ehemann dreimal so lange im Haushalt mitarbeitet wie in Anspruchsstufe 1.

Bei der vom Gericht anzustellenden Plausibilitätsprüfung zu geltend gemachten Schadenshöhe solle deshalb zurückgegriffen werden auf das „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“, welches zur Unterscheidung des Haushaltszuschnitts auf ein tatsächliches Kriterium, nämlich das verfügbare Nettoeinkommen, abstellt.

Im Weiteren sieht auch dieses Tabellenwerk Pauschalsätze an wöchentlichen Arbeitszeiten im Haushalt vor, die aber nun deutlich moderater ausfallen und die tatsächlichen Gegebenheiten besser abbilden.

Bei der Höhe des Stundensatzes verweist das Gericht auf den geltenden Mindestlohn, sieht aber unter Verweis auf das genannte Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden einen Wert von 10,- € pro Stunde für realistisch. Zwar sei davon auszugehen, dass bei vielgestaltigen Diensten im Haushalt es auch nicht möglich sein wird, für diesen Betrag eine geeignete Kraft zu finden, es sei aber auch für Gerichte kaum möglich einzugrenzen, in welchem Umfang die Arbeiten durch Dritte durchgeführt werden und welche der Geschädigte selbst – gegebenenfalls langsamer – erbringt. Diese Unwägbarkeiten bei der fiktiven Berechnung gehen zu Lasten des Geschädigten.

Gegenzurechnen sei zudem ein geringerer Haushaltsführungsaufwand für Zeiten des stationären Krankenhausaufenthaltes von 20 % in einem Zwei-Personen-Haushalt.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist begrüßenswert, hat man sich dort auch in der Begründung sehr viel Mühe gegeben, realistische Werte für den Haushaltsführungsschaden zu ermitteln.

Für die Geschädigten indes bedeutet dies wohl durchgängig ein nicht unerhebliches Weniger an Geld für die Einbußen bei der Haushaltsführung.

In diesem Zusammenhang sei jedoch daran erinnert, dass grundsätzlich aus einem Schadensereignis kein Profit geschlagen werden darf. Die bisherigen Berechnungsmethoden für die fiktive Abrechnung des Haushaltsführungsschadens und die Plausibilitätsprüfung durch die Gerichte leisteten diesem Prinzip jedoch keinen Vorschub.

 

In Ihrem Schadensfall steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend zur Seite und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht