Namensbestimmungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über die Namenswahl

2. Februar 2019, Allgemein, Familienrecht

Bereits kurz nach der Geburt eines Kindes steht eine wichtige – meist unumkehrbare – Entscheidung für die Eltern in Bezug auf ihr Neugeborenes an – Die Namensgebung.

Egal, ob bereits lange im Vorfeld diskutiert oder bis zur letzten Sekunde aufgeschoben, erwartet das deutsche Recht von den Eltern auch bei der Namensgebung Einigkeit.

Doch wie ist zu verfahren, wenn diese Einigkeit sich nicht einstellen will.

Eine Antwort hierauf fand das AG Regensburg und wurde in seiner Handhabung vom OLG Nürnberg bestätigt.

Im zu entscheidenden Fall waren sich die Eltern des Kindes uneinig, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind haben sollte. Die Kindseltern waren verheiratet, führten aber keinen gemeinsamen Ehenamen und lebten mittlerweile getrennt.

Beide Eltern beantragten bei Gericht das alleinige Namensbestimmungsrecht. Der Kindsvater begründete seinen Antrag auch damit, dass durch die Namensgebung auch die indischen Wurzeln erkennbar sein sollten.

Nachdem sich auch vor Gericht eine Einigung der Beteiligten nicht abzeichnete, teilte das AG Regensburg das Namensbestimmungsrecht kurzer Hand einfach auf.

Die Mutter bekam das Recht, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen, der Vater durfte den zweiten Vornamen wählen.

In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn es als Geburtsnamen den erhalte, den auch Mutter und Halbschwester, mit denen es in einem Haushalt lebt, trage, weil hierdurch das Zusammengehörigkeitsgefühl gefestigt werde.

Das Interesse des Vaters müsse dahinter zurücktreten, jedoch könne die Bindung des Kindes zum Vater durch einen indischen zweiten oder dritten Vornamen im Einklang mit dem Kindeswohl zum Ausdruck gebracht und manifestiert werden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindsvaters blieb bereits im Verfahrenskostenhilfestadium ohne Erfolg unter Verweis darauf, die erstinstanzliche Entscheidung sei ausgefeilt und am Kindeswohl orientiert, bedürfe daher offensichtlich keiner Korrektur. Die Beschwerde wurde daraufhin vom Kindsvater zurückgenommen.

Ein anschauliches Beispiel dafür, dass auch Teilen gelernt sein will. Schließlich geht es schon bei der Namensbestimmung nicht um die eigenen Interessen der Eltern, sondern eine Entscheidung für das Kind unter Wahrung des Kindeswohls. Freilich sollen die Eltern ihre Vorstellungen und eigenen Wurzeln dem Kind auch bei der Namensbestimmung mitgeben können. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo jeder Elternteil für sich in Anspruch nimmt, allein bestimmen zu können.

 

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