Namensänderung des Kindes nach der Scheidung gegen den Willen des Vaters

21. März 2020, Allgemein, Familienrecht

Bei der Scheidung von Eheleuten kommt es inzwischen immer häufiger vor, dass die geschiedene Frau ihren Geburtsnamen wieder annimmt.

Im Zuge dessen stellen sich dann zwangsläufig Fragen, wie insoweit hinsichtlich des Familiennamens der gemeinsamen Kinder zu verfahren ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Kindesmutter eine neue Verbindung zu einem anderen Mann eingeht und mit diesem abermals eine Familie gründet. Oftmals besteht dann der Wunsch, dass das Kind aus vorangegangener Ehe ebenfalls den neuen Familiennamen annimmt.

Solange der andere Elternteil in die sogenannte Einbenennung des Kindes einwilligt, ist dies unproblematisch möglich. Schwierigkeiten treten jedoch dann auf, wenn besagter andere Elternteil mit der Einbenennung nicht einverstanden ist. Dann hat das Familiengericht auf entsprechenden Antrag hin zu entscheiden.

Ausschlaggebend dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die Namensänderung im jeweiligen Einzelfall zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Dann könne die Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Erforderlichkeit genügen insoweit alleine nicht, jedoch sei nach Ansicht des OLG Frankfurt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils aber auch nicht erst dann möglich, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden.

Im Ergebnis ausreichend für die Ersetzung sei demnach vielmehr die unter der Kindeswohlgefährdung liegende niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut.

Diese Erforderlichkeit sei schließlich gegeben, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteils nicht zumutbar erscheint.

Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band zwischen dem Kind und dem Vater darstelle.

In die Abwägung einzubeziehen seien jedoch auch weitere Umstände, nämlich die Frage, wie intensiv der Kontakt zum leiblichen Vater ist, der eigene Wunsch des betreffenden Kindes sowie weitere außerordentliche Belastungen, beispielsweise durch die Namensverschiedenheit mit der Mutter und den Halbgeschwistern.

Aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Komponente des Namens ist bei der durch das Gericht vorzunehmenden Abwägung dem Kindeswillen besondere Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass auch bei der Frage des Familiennamens des Kindes die Interessen der Eltern an der Beibehaltung des bisherigen Namens nur untergeordnete Rolle spielen, auch im Zusammenhang mit dem dadurch manifestierten Familienband zwischen Eltern und Kind. Andere Faktoren sind mindestens genauso maßgeblich und für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung.

 

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