Nachlassgericht gewährt bei Zweifel am Testament Akteneinsicht

26. Juni 2020, Allgemein, Erbrecht

Wird der Nachlass des Verstorbenen durch ein Testament geregelt, kommt es häufig zum Streit.

Diejenigen, die durch das Testament übergangen, nicht im erwarteten Umfange bedacht oder gegebenenfalls von der Erbfolge ausgeschlossen werden, zweifeln dann schnell an der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung. Dies geschieht aber meist nur pauschal, d.h. ohne ausreichenden Ansatzpunkt. Begründet wird der Einwand dann meist damit, dass der Erblasser sich vor dem Tod doch in ganz andere Richtung geäußert habe.

Es kann aber durchaus Fälle geben, in denen besteht berechtigter Zweifel an der Wirksamkeit eines Testamentes.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Wer die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments bezweifelt, hat ein berechtigtes Interesse das Testament einzusehen. Wegen der Verlustgefahr werden aber zum nächstgelegenen Gericht in der Regel nur Kopien des Testaments versendet. Wer das Original einsehen will, kann dies nur beim zuständigen Nachlassgericht tun, auch wenn dies weit entfernt ist.

Grundsätzlich kann der Inhalt der Nachlassakte und insbesondere das privatschriftliche Testament eingesehen werden um die Wirksamkeit zu überprüfen.

Dieses Rechts steht allen in Betracht kommenden Erben bzw. den Personen zu, die vom Testament und den dortigen Regelungen direkt oder indirekt betroffen sind.

Regelmäßig macht eine Überprüfung des Testamentes aber nur anhand des Originals wirklich Sinn um etwaige Auffälligkeiten auch sicher feststellen zu können – Kopien sind hierfür nur bedingt geeignet.

Dann muss aber zur Vermeidung der Verlustgefahr in Kauf genommen werden, direkt beim zuständigen Nachlassgericht zu erscheinen. Dies kann dem die Akteneinsicht begehrenden auch abverlangt werden.

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