Nacheheliche Abfindungsleistung nach marokkanischem Recht stellt keinen Trennungsunterhalt dar

23. Oktober 2020, Allgemein, Familienrecht

Bei Eheschließungen mit Bezug zu ausländischen Kulturkreisen, insbesondere mit muslimischem Hintergrund, kommt es häufig zu erheblichen Wertungswidersprüchen.

Die nach den Vorstellungen des betreffenden Kulturkreises geschlossenen Eheversprechen enthalten oft zusätzliche Verpflichtungen (Morgengabe, Abendgabe), die dem deutschen Recht fremd sind und die auch einer Prüfung nach formalen Kriterien nicht standhalten, weil die notwendige notarielle Form eines Ehevertrages nicht eingehalten ist.

Die Durchsetzung von nach nationalem Recht bestehenden Ansprüchen kann hierdurch also nicht gehindert werden. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer Scheidung im Ausland nach der dortigen Rechtsordnung zusätzlich noch ausgesprochen werden, wenn diese nicht den deutschen Ansprüchen vergleichbar ausgestaltet sind.

Eine nach marokkanischem Recht an die geschiedene Ehefrau gezahlte Abfindungsleistung stellt beispielsweise keinen Trennungsunterhalt dar. Die Ehefrau kann daher in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt klagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 wurde ein Ehepaar in Marokko rechtskräftig geschieden. Zugleich sprach das Gericht der Ehefrau eine Abfindung und Wohngeld in Höhe von insgesamt 40.000 MAD (rund 3.676 EUR) zu. Da die Ehefrau die Abfindung für zu gering hielt, legte sie gegen die Entscheidung Berufung ein. Zugleich nahm sie ihren Ehemann in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtlich in Anspruch. Das OLG Stuttgart gab ihr letztlich recht.

Bei der durch das marokkanische Gericht ausgeurteilten Zahlung handele es ich nicht um Trennungsunterhalt. Es sei kein monatlicher Unterhalt ausgewiesen worden, sondern eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung. Es handele sich damit gerade nicht um eine zweite Rechtshängigkeit des gleichen Antragsgegenstandes.

Die Frau konnte also zugleich noch Trennungsunterhalt für die Zeit vor Scheidung der Ehe grundsätzlich geltend machen.

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