Nach Trennung: Aufenthaltsbestimmung erst nach Schulabschluss des Kindes

8. November 2019, Allgemein, Familienrecht

Wenn sich die Kindeseltern trennen, ist der Streit über den regelmäßigen Aufenthalt des Kindes oft nicht weit. Vater und Mutter haben dabei jeweils ganz unterschiedliche Vorstellungen, die sich vielfach nicht vereinen lassen.

Dann hat das Gericht darüber zu befinden, wem der beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen ist.

Dabei hat das Gericht seine Entscheidung stets am Wohl des Kindes auszurichten und notfalls auch Auflagen oder Anordnungen mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu verbinden, wenn nur diese Gewähr dafür bieten, dass das Kindeswohl auch tatsächlich gewahrt bleibt.

Von ganz entscheidender Bedeutung ist, dass durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten eines Elternteils nicht die schulische Bildung des Kindes gefährdet oder eingeschränkt wird.

Vom OLG Koblenz wurde hierzu entschieden, dass ein Zuspruch des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auch mit Einschränkungen verbunden sein kann.

Im konkreten Fall sah es das Gericht als notwendig an, die negativen Folgen eines von der Kindesmutter in Aussicht genommenen Umzuges möglichst gering zu halten und gab ihr deshalb auf, zu gewährleisten, dass ihr neunjähriges Kind zuerst die vierte Klasse beenden muss, bevor der geplante Umzug mit dem damit verbundenen Schulwechsel erfolgen dürfe.

Das Gericht war dabei der Ansicht, dass es besser sei, wenn das Kind die Grundschule noch in seiner gewohnten Umgebung abschließe, danach wäre ohnehin ein erheblicher Umbruch zu erwarten, der dann folgende Ortswechsel sei unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nach vorherigem Abschluss der Grundschule zu verkraften.

Einmal mehr macht die Rechtsprechung deutlich, dass es bei der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ausschließlich um kindbezogene Belange geht, die ureigenen Interessen der Kindeseltern spielen dabei nur untergeordnete Rolle. Allen voran ist zu gewährleisten, dass durch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch die Eltern dem Kindeswohl in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird. Deshalb kann es auch notwendig sein, dem umzugswilligen Elternteil, der im Übrigen die Voraussetzungen für den Zuspruch des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erfüllt, gewisse Auflagen zu erteilen.

 

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