Nach drei Jahren Trennungszeit ist vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ohne weitere Voraussetzungen möglich

5. September 2020, Allgemein, Familienrecht

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, sollte sich bewusst machen, dass diese partielle Beteiligung beider Eheleute am während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn nur einvernehmlich mittels Ehevertrag während des Fortbestehens der Ehe beendet werden kann. Ansonsten endet dieser Güterstand regelmäßig mit Auflösung der Ehe, also entweder durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten.

Daneben gibt es aber bei einer Trennungszeit von drei Jahren oder mehr noch die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben. Dies ist, so der BGH, auch an keine weiteren Voraussetzungen als die dreijährige Trennungszeit geknüpft.

Nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ist gemäß § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich. Auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses kommt es dabei nicht an.

Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebiete die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Der potentielle Ausgleichsgläubiger sei demgegenüber auch nicht schutzlos gestellt, so der Bundesgerichtshof. Ihm stehe die Möglichkeit des Arrestes zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung.

Die gesetzliche Regelung hierzu ist klar und steht im Einklang mit der ebenfalls gesetzlich unwiderleglichen Vermutung, dass nach Ablauf einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren das Scheitern der Ehe sozusagen feststeht. Vor diesem Hintergrund ist es dann auch nur sachgerecht, wenn dem Willen eines der Ehegatten entsprechend die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird und nicht erst mit Zustellung des Scheidungsantrages der gesetzliche Güterstand endet.

Durch diese Möglichkeit besteht für getrennt lebende Ehegatten auch die Chance, bestehendes Vermögen dann für andere wirtschaftlich lukrative Zwecke zur Verfügung zu stellen und dort zu binden, ohne dass der andere Ehegatte von einem sich daraus ergebenden weiteren Vermögenszuwachs noch profitiert.

Beachtet werden sollte aber auch, dass für die Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs dann der vorgezogene in Stichtag Anwendung findet, d. h. eine spätere Weggabe von Vermögenswerten sich auf diesen Zahlungsanspruch nicht mehr auswirken kann.

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