Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Betriebsvermögen

3. Oktober 2020, Allgemein, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung

Der Abschluss von Eheverträgen ist zunehmend beliebt und zur Sicherung des Fortbestandes von wachsenden Unternehmen durchaus auch notwendig.

Für den Inhaber von Betriebsvermögen stellt sich dann die Frage, wie er einerseits den Betrieb im Falle der Scheidung der Ehe bewahren, andererseits dem Ehegatten berechtigterweise noch eine Mindestbeteiligung am Zugewinn sichern kann.

Dies kann beispielsweise durch Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft unter Ausschluss einer Beteiligung am Zugewinn aus dem Betriebsvermögen erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung begegnet dies auch keinen rechtlichen Bedenken.

Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand, so kürzlich das OLG Hamm unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH.

Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens (schon) kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

Berücksichtigt man, dass auch der Güterstand der Gütertrennung – also ohne jegliche Ausgleichsansprüche – ein vom Gesetzgeber anerkannter Güterstand ist, so ist es nur konsequent, dass auch die Modifizierung des Zugewinnausgleichs unter Herausnahme einzelner Bestandteile (wie etwa Betriebsvermögen) rechtlich unbedenklich ist.

Demnach kann es für die Beurteilung auch nicht maßgeblich sein, ob sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen ebenfalls dem Ausschluss des Zugewinnausgleiches unterliegt. Wer eine solche Vereinbarung schließt, hat sich diese grundsätzlich auch entgegenhalten zu lassen.

Kommen keine weiteren außerhalb des Güterrechtes liegenden negativen Umstände und Verzichtserklärungen hinzu, bleibt die Vereinbarung wirksam.

 

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