Unsere Autos werden nicht nur immer schneller und autonomer, nein, sie werden gerade auch immer größer und das stellt so manchen Autobesitzer vor so manches Problem.
So auch in folgendem, vom Amtsgericht München, entschiedenen Fall. Geklagt hatte hier eine überregionale Autovermietung, welche einen Schaden an ihrem Transporter bemängelte, der durch eine Fahrt in eine Tiefgarageneinfahrt unstrittig verursacht wurde. Bei einer Höhe von 2,66 m blieb dieser in der Einfahrt „stecken“ und hinterließ einen Schaden von über 3.000 €. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter.
Soweit, so gut. Jedoch weist ein Schild in dem vorderen Teil der Tiefgarage für die Stellplätze des Autovermieters mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.
Als der Beklagte sodann das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr dieser mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.
Der zuständige Amtsrichter gab dem Beklagten Recht und wies die Klage des Autovermieters ab. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung zu Gunsten, und damit in Abgrenzung grober zu einfacher Fahrlässigkeit, dass dem Beklagten seitens des Klägers selbst diese Tiefgarage als Übergabeort genannt wurde, obwohl diese dafür überhaupt nicht geeignet gewesen ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Tatsache ist vielmehr, dass die Bereiche, in denen ausweislich sich die Stellplätze der Klägerin befinden, für den angemieteten Transporter nicht erreichbar gewesen sind.
Nichtsdestotrotz musste das Gericht dem Beklagten ebenfalls den Vorwurf machen, dass dieser hätte durchaus – aufgrund der erkennbaren Beschilderung – erkennen können, dass die Durchfahrtshöhe nicht ausreichend ist. Insofern sei dem Beklagten durchaus der Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, jedoch durfte der Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin, den Transporter in genau dieser Tiefgarage abzugeben, darauf vertrauen, dass der Transporter dann auch tatsächlich dort ordnungsgemäß übergeben werden könne. Im Ergebnis überwog daher der Schuldvorwurf des Beklagten nicht, sodass die Klage des Autovermieters abgewiesen wurde.
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