Misshandlungsvorwurf in WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder gehört zu „beleidigungsfreier Sphäre“

26. April 2019, Allgemein, Familienrecht, Internetrecht

Im engsten Familienkreis fallen schon einmal harte Worte. Gegenüber Dritten würden diese wohl zumindest objektiv mitunter als herabwürdigend oder Ehrverletzend eingestuft werden. Eine Strafanzeige ist oftmals die Folge.

Für den engsten privaten Bereich, der Familie, möchte der Gesetzgeber diese Folge aber gerade nicht. Das letzte und äußerste Mittel – eine strafrechtliche Verurteilung – soll nach dem Willen des Gesetzgebers hier außen vor bleiben.

Auch im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen besteht aber eine sogenannte beleidigungsfreie Sphäre, mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche durch den Betroffenen ausscheiden.

So hat das OLG Frankfurt am Main nun entschieden, dass ein Kläger keinen Anspruch gegen seine Schwiegermutter habe, Äußerungen darüber zu verbreiten, dass der Kläger seine Familienmitglieder misshandle.

Diese hatte eine als WhatsApp-Protokoll bezeichnete Liste zusammen mit einem Video an ihre Schwester und deren Tochter gesandt.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen seinen Antrag zurück und führten aus, es gebe sogenannte „privilegierte Äußerungen“, einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehöre, der dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“). Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Äußerungen innerhalb einer so gelagerten privaten Vertraulichkeitsbeziehung stünden unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz, der ausnahmsweise dem Schutz der Ehre des Betroffenen vorgehe.

Mit den angeführten Gründen ist die Entscheidung sicherlich richtig, wenngleich zuzugestehen ist, dass die Tragweite der die Vorwürfe beinhaltenden Kommunikation doch deutlich über das hinausgeht, was der Verfassungsgeber bei seiner Wertung im Blick gehabt haben dürfte. insbesondere die Speicherung der Kommunikation auf Medien Dritter (Cloud, Server) ist kritisch zu betrachten, wenngleich man hieraus den Kommunizierenden sicher noch nicht den Vorwurf machen kann, mit den Äußerungen den Bereich der beleidigungsfreien Sphäre verlassen zu haben.

 

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