Minderjähriges Kind hat Anspruch auf unbefristeten Unterhaltstitel

5. März 2020, Allgemein, Familienrecht

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder wird streng nach Barunterhalt einerseits und Naturalunterhalt, d. h. Pflege und Erziehung, andererseits unterschieden.

Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich dieses Verhältnis grundlegend, weil das Kind dann gegen beide Elternteile ausschließlich einen Barunterhaltsanspruch geltend machen kann.

Von vielen Barunterhaltspflichtigen wird dieser Umstand zum Anlass genommen, einen vom unterhaltsberechtigten Kind verlangten Unterhaltstitel auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu beschränken.

Auch die solche Jugendamtsurkunden als Unterhaltstitel ausstellenden Jugendämter praktizieren dies häufig.

Das OLG Bamberg hat in diesem Zusammenhang nunmehr abermals klargestellt, dass ein minderjähriges Kind grundsätzlich Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel hat, d. h. dieser Wirkung auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus entfaltet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwischen dem Unterhalt des minderjährigen Kindes und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität bestünde.

Zudem ergebe sich aus § 244 FamFG, dass dem dynamisierten Kindesunterhaltstitel der Einwand der Volljährigkeit als solches nicht entgegengehalten werden kann, d. h. andere Umstände den Entfall des Titels rechtfertigen müssen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers solle das Kind nicht gezwungen werden, ausschließlich aus Gründen des Eintrittes der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen.

Für den Unterhaltsschuldner verwies das Gericht auf die Möglichkeit, mit Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes auf Grundlage tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen ein Unterhaltsabänderungsverfahren bei Gericht einzuleiten.

Die vom OLG Bamberg vertretene Sichtweise entspricht vollumfänglich der geltenden Rechtslage und stellt damit keine Besonderheit dar. Für die Unterhaltsschuldner ist es deshalb von besonderer Wichtigkeit, unmittelbar zum Eintritt der Volljährigkeit des betreffenden Kindes die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um den bestehenden Unterhaltstitel abändern zu lassen.

 

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