Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich nicht anzuerkennen

3. Oktober 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Um die Steuerlast zu senken, gibt es die einfallsreichsten Methoden. Gerade den Reichsten wird auch immer wieder vorgeworfen, durch Steuersparmodelle, die für sie von Experten entwickelt worden seien, den Staat um seine berechtigten Einnahmen zu prellen.

Dass es auch im Kleinen diese Versuche gibt, zeigt der vorliegende Fall:

Die spätere Klägerin war Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohneinheiten. Während sie im Erdgeschoss ihr Büro unterhielt und das Dachgeschoss an einen Dritten vermietete, nutzte sie das erste Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken.

Doch nicht alleine, sie wohnte dort zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der monatlich hierfür 350,- € leistete. Dieser Betrag war auch in einem als Mietvertrag bezeichneten Dokument niedergeschrieben. Daneben zahlte der Lebensgefährte noch ein Haushaltsgeld in Höhe von 150,- €/Monat.

Im Rahmen der Steuererklärung machte die Klägerin Verluste für die Vermietung des Obergeschosses geltend. Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt diese Verluste nicht mehr an.

Die hiergegen gerichtete Klage bleib vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Das angegebene Mietverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand. Eine fremde dritte Person würde sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihr individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume einlassen. Ferner könne der Vortrag der Klägerin, es gebe je ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Nutzung nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden.

Durch das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls im Hinblick auf das gemeinsame Wohnen. Die individuelle, persönliche Bindung sei deshalb Grundlage für das Zusammenleben, nicht der vordergründig abgeschlossene Mietvertrag.

Daher erziele die Klägerin keine Mieteinnahmen, sondern erhalte Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung. Folglich seien aber auch die Aufwendungen für die Wohnung steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Entscheidung ist letztlich richtig. Zwar mag gerade in Zeiten von Wohnungsknappheit nicht ganz ausgeschlossen sein, dass eine Vermietung in Form einer Berechtigung zur Mitbenützung erfolgt. Höchst unwahrscheinlich ist dies aber jedenfalls schon. Im vorliegenden Fall musste hierüber aber nicht befunden werden, da die Klägerin unstreitig eine Beziehung zum Mitbewohner unterhielt.

 

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