Mit der Trennung der Eheleute stellen sich viele Fragen. So ist zunächst mal zu klären, wie im Rahmen einer auch räumlichen Trennung und Auszug aus der vormaligen Ehewohnung weiter zu verfahren ist.
Besteht ein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so muss zunächst berücksichtigt werden, wer Mietvertragspartei ist.
Sofern derjenige, der auszieht, nicht der Mieter der Wohnung ist, braucht dieser insoweit keine weiteren Mietzahlungen erbringen, auch wenn dies vorher anders praktiziert wurde.
Wenn hingegen beide Eheleute gemeinsam Mieter sind, kann eine einseitige Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfolgen.
Es wäre deshalb möglich, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu schließen, dass das bisher bestehende Mietverhältnis aufgehoben und mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten allein fortgesetzt wird.
Damit wird dann der andere Teil von seiner vertraglichen Verpflichtung befreit.
Ebenso kann vorübergehend eine Wohnungszuweisung bei Gericht beantragt werden, diese hat keinen Einfluss auf den Bestand des Mietverhältnisses, regelt aber insoweit jedenfalls im Innenverhältnis, dass derjenige, der die Wohnung nutzt, auch allein für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen hat.
Es handelt sich dabei aber nur um eine vorübergehende Maßnahme und keine dauerhafte Lösung.
Da oftmals auch nicht abgeschätzt werden kann, wie lange die Trennungsphase noch andauert, sollte zumindest dann, wenn für die getrennt lebenden Eheleute feststeht, dass eine Versöhnung definitiv nicht in Betracht kommt, eine endgültige Regelung getroffen werden.
Insbesondere, wenn auch wegen der anfallenden Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung gar nicht in Betracht kommt, dass ein Ehegatte die Wohnung allein weiter nutzt, sollte einvernehmlich gehandelt werden, also entweder ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter geschlossen oder aber eine Kündigung von beiden Eheleuten gemeinsam ausgesprochen werden.
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