Mietpreiserhöhung aufgrund eines „MietpreisCheck“ auf Immobilienscout24.de?

11. Mai 2019, Allgemein, Mietrecht, Vertragsrecht

Ein Vermieter aus München beabsichtigte eine Mietpreiserhöhung auf die ortsübliche Miete für einen seiner Mieter, der seit 2012 zur gleichen Miete wohnte. Da der Vermieter allerdings für den Raum München keine Mietdatenbank hatte, stützte er sein Erhöhungsverlangen auf eine private Datenbank des Internetanbieters immobilienscout24.de. Gegen dieses Mieterhöhungsverlangen legte der Mieter formwirksam Widerspruch ein, sodass der Vermieter im Klageweg seinen maßgeblichen Anspruch weiterverfolgte.

Das Amtsgericht München lehnte die Klage zu Recht ab, da im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, wie ein Erhöhungsverlangen zu begründen ist. Die Heranziehung einer privaten Datenbank ist dabei nicht rechtmäßig, was das Amtsgericht wie folgt begründete:

Dem Vermieter hätte es bereits ins Auge springen müssen, dass es sich bei dem als „MietpreisCheck“ überschriebenen Auszug des Internetportals Immobilienscout24.de nicht um eine Mietdatenbank im Sinne von §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB handelte. Eine solche existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht.

Nach § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten 4 Jahren vereinbart wurden. Vorliegend ist der „MietpreisCheck“ des Anbieters Immobilienscout24.de bereits mit dem Zusatz überschrieben „Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank“, sodass daraus geschlussfolgert werden darf, dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern vielmehr den gesamten deutschen Wohnungsmietmarkt abdecken dürften. Allein aus diesem Grund ist das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.

Wie dem Gericht bekannt ist, handelt es sich bei dem Internetportal Immobilienscout24.de um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten werden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handelt, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind.

Das vom Vermieter gewählte Internetportal wertet daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Zudem ist unbekannt und daher nicht sichergestellt, dass die Mietverträge sodann auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.

 

Sollten auch Sie Hilfe bei der Einschätzung der Wirksamkeit eines an Sie gerichteten Mieterhöhungsverlangen benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend zur Seite und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht