Mietmangel bei einer Raumtemperatur eines Be­kleidungs­geschäfts über 26 °C und unter 20 °C

6. September 2018, Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht

Auch im gewerblichen Bereich hat der Mieter im Hinblick auf die Raumtemperatur zahlreiche Rechte, insbesondere je nach Art des angemieteten Räumlichkeiten.

Herrschen in einem Bekleidungsgeschäft Temperaturen von über 26 °C oder unter 20 °C so stellt dies grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. In dem entschiedenen Fall besteht nach dem OLG Rostock gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 25 %.

Für den Betrieb eines Modegeschäfts dürfe die Innentemperatur in der Regel nicht 26 °C überschreiten bzw. 20 °C unterschreiten, so das Oberlandesgericht. Ausnahmen können bei besonders hohen oder niedrigen Außentemperaturen bestehen. Es sei zu beachten, dass in einem Bekleidungsgeschäft der Kunde sich in Ruhe umschauen und Sachen anprobieren möchte. Dies erfordere ein angenehmes Raumklima. Komme es zu einer Über- bzw. Unterschreitung der Raumtemperatur, liege ein Mietmangel vor.

Anders als bei typisch periodischen Gebrauchsbeeinträchtigungen, etwa aufgrund mangelnder Heizleistung einer Heizanlage, die sich in Sommermonaten nicht auswirke, oder der Aufheizung der Räume nur in den Sommermonaten, können die hier vorliegenden Temperaturüberschreitungen nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. So können längere Sonnenscheindauer oder Temperaturen von 15 °C und mehr nicht nur in den Hochsommermonaten auftreten. Auch größere Kundenströme können jederzeit anfallen. Es müsse damit permanent in Betracht gezogen werden, dass eine 26 °C übersteigenden oder 20 °C unterschreitende Raumtemperatur erreicht werde.

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