Mehrere Testamente vorhanden – was gilt?

10. Juli 2021, Erbrecht

Symbolbild © Richard Dykes

Viele Menschen haben von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Vorstellungen und möchten diese daher abändern. Dazu ist dann die Errichtung eines Testamentes erforderlich. Auch ein sogenanntes eigenhändiges Testament, welches der Erblasser ohne fremde Hilfe abfassen kann, ist gültig. Dabei ist es dem Verfasser auch nicht verwehrt, mehrere Testamente zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erstellen.

Grundsätzlich gilt dabei, dass das jüngste Testament den Vorrang genießt. Steht dieses also im Widerspruch zu vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, so gelten die früheren Testamente als aufgehoben.

Dabei ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn das jüngste Testament sich nicht vollständig mit den Regelungen befasst, die in den älteren Testamenten enthalten sind. Decken sich die Regelungen nicht, ist es möglich, dass die älteren Testamente dann trotzdem weiterhin Anwendung finden. Es können also mehrere Testamente nebeneinander existieren, die auch parallel teilweise gültig sind.

Ob dies gewollt ist, darf in den meisten Fällen doch bezweifelt werden, was jedoch nichts an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Handhabung ändert. Die Erblasser sollten deshalb unbedingt für klare Verhältnisse sorgen.

Ältere Testamente, die nach ihrem Willen nicht mehr wirksam sein sollen, sollten vernichtet oder – bei öffentlichen Testamenten – aus der amtlichen Verwahrung genommen werden, um somit den Widerruf des gesamten Inhaltes des jeweiligen Testamentes zum Ausdruck zu bringen.

Die neue testamentarische Verfügung sollte dann zusätzlich den Hinweis enthalten, dass alle vorangegangenen letztwilligen Verfügungen damit als widerrufen gelten. Soweit möglich, sollten die widerrufenen Testamente auch konkret benannt werden, um weitere Rechtssicherheit für die Adressaten der Erklärung zu schaffen.

 

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