Leben in zwei Staaten: Testament gibt Auskunft über anzuwendendes Recht

20. Dezember 2019, Allgemein, Erbrecht

Durch die EU-Erbrechtsverordnung wurde vor ein paar Jahren eine drängende Frage geklärt, nämlich die nach dem anzuwendenden Erbrecht.

Danach gilt im Zweifel das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vorher war dies bei grenzüberschreitenden Fälle aufgrund abweichender Staatsangehörigkeit jedenfalls dann problematisch, wenn der betreffende Staat, dem der Erblasser angehörte, eine Anwendung des Erbrechtes eben aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgesehen hatte.

Dieses Problem stellt sich nun nicht mehr, allerdings können die Erblasser wählen, welches Recht im Falle Ihres Todes zur Anwendung kommen soll. Das des Heimatstaates oder das des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Doch auch das kann problematisch sein, wenn der Wille nicht explizit geäußert wurde.

Dann kann das Testament als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Das OLG Köln hat hierzu entschieden, dass ausnahmsweise das Recht des anderen Landes gelten kann, wenn der Verfasser auf dessen Bestimmungen im Testament Bezug nimmt.

Im zu entscheidenden Fall zog ein Rumäne nach Deutschland und wurde zusätzlich deutscher Staatsangehöriger. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland ließ er von einer rumänischen Notarin ein Testament in rumänischer Sprache aufsetzen, in dem er sich auf rumänisches Erbrecht bezog.

Für das Gericht reichte dies aus um zur Überzeugung zu gelangen, dass der Erblasser eine Rechtswahl zum rumänischen Erbrecht vorgenommen hatte und erklärte dies für anwendbar.

Die Entscheidung ist angesichts der Handlungen und Äußerungen des Erblassers im Zusammenhang mit der Errichtung des Testamentes sicherlich besonders und sollte nicht als Regelfall herangezogen werden.

Wer rechtswirksam und auslegungssicher eine bestimmte Rechtswahl treffen möchte, sollte dies im Rahmen der Testamentserrichtung auch ausdrücklich tun.

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