Kündigung in der Elternzeit in besonderen Fällen möglich

17. Oktober 2017, Allgemein, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, grundsätzlich nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden. Dies ist in § 18 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt.

So kann die Betriebsaufgabe  – im hier entschiedenen Fall die Aufgabe einer Arztpraxis – solch einen besonderen Fall darstellen, in dem die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann.

(vgl. Beschluss des OVG Münster vom 12.01.2017 – 12 E 896/16)

Die Kanzlei WBK steht Ihnen als erfahrener Partner im Bereich des Arbeitsrechtes, sowohl zur Interessenvertretung von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie auch unseren Service der kostenfreien Ersteinschätzung.

Übersicht