Kündigung eines Lehrers aufgrund von verfassungsfeindlichen Äußerungen auf YouTube Kanal rechtmäßig

20. Februar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Ein beim Land Berlin angestellter Lehrer, welcher einen YouTube Kanal mit dem Titel „der Volkslehrer“ unterhält, wurde aufgrund von Äußerungen auf diesem Kanal, welche nach Ansicht des Landes Berlin nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind, vom Bundesland gekündigt und hatte dagegen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht.

Das Land hatte die Kündigung damit begründet, dass aufgrund der im Internet veröffentlichten Aussagen davon auszugehen sei, dass der Lehrer die freiheitlich-demokratische Grundordnung zum einen nicht anerkennen würde und zum anderen nicht angenommen werden kann, dass er sich in der Zukunft hierzu ausreichend bekennen würde. Aus diesem Grund nahm das Land Berlin an, dass dem Lehrer die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehlt. Dies sei mit den Vorgaben des Tarifrechts und der gesetzlichen Ordnung entsprechend Grundgesetz nicht vereinbar.

Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Lehrers wurde nun durch das Arbeitsgericht abgewiesen. Auch das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Lehrer mit seinem YouTube Kanal das Ziel verfolge, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zumindest infrage zu stellen, wenn nicht sogar verächtlich zu machen. Das Gericht teilte die Argumentation der Arbeitgeberin und kam zu dem Ergebnis, dass die Einstellung des Mannes mit dem Tätigkeitsbild eines Lehrers unvereinbar sei und damit die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Im Ergebnis war diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin abzusehen und ist zu begrüßen, denn in Fällen wie dem Vorliegenden ist das Recht auf freie Meinungsäußerung hinter den Anforderungen einer Lehrtätigkeit zurückzustellen. Es ist für einen Arbeitgeber, wie hier das Land Berlin, nicht hinzunehmen, dass bei ihm angestellte Lehrkräfte in Klassenräumen und über das Internet Meinungen publizieren, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik nicht im Einklang stehen, zu deren Einhaltung sich die Lehrer jedoch bei Dienstantritt verpflichtet haben. Festzuhalten bleibt damit, dass nicht alles, was in der Freizeit im Internet publik gemacht wird, ohne Auswirkungen auf den Beruf bleiben muss. Selbstverständlich kann dieses Urteil nicht auf alle Berufsgruppen uneingeschränkt übertragen werden, da es im vorliegenden Fall um die Besonderheit eines im öffentlichen Dienst tätigen Lehrers ging. Die grundsätzlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts können jedoch entsprechend übertragen werden.

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