Kündigung eines Arbeitnehmers wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten rechtmäßig

24. Februar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1996 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er hat zuletzt in einem Werk der Arbeitgeberin als Anlagenwart gearbeitet. Die Arbeitgeberin sprach sodann eine fristlose Kündigung aus, die sie darauf stützte, dass der Kläger massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. „hässlicher Türke“, „Ziegenficker“) und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islamfeindlichem Hintergrund (u.a. „Wir bauen einen Muslim“) vorgenommen hatte.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bestritt die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außerordentliche Kündigung sei zudem zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen selbst zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers nunmehr zurück, da es die Kündigung für wirksam erachtete. Nach Ansicht des Gerichts stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten stellten eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens dar. Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden. Die Berufung zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.

Das Urteil befasst sich mit den Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und dessen privaten Randbereichen und zeigt klar auf, ab wann Inhalte nicht mehr von der Meinungsfreiheit umfasst werden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten hier aufmerksam sein, um entsprechende Verstöße zu vermeiden.

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