Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel

11. Juli 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Ausgangspunkt des Falles war eine gebuchte Kreuzfahrt unter der Beschreibung „Lebenstraum Hurtigruten“, welche die Klägerin für sich und ihren Ehemann gebucht hatte. Die Klägerin hatte eine Außenkabine „Superior“ gebucht und hierzu einen Aufpreis von € 700,00 bezahlt. Diese Kategorie wurde im Prospekt der Beklagten wie folgt beschrieben: „Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem „Standardkomfort“ mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!“.

An Bord des Schiffes musste die Klägerin dann feststellen, dass sich vor dem Fenster der, von den Eheleuten bezogenen, Kabine ein Promenadendeck befand, auf dem die Passagiere das Schiff umrunden konnten. Das Deck war, aus Blickrichtung des Kabinenfensters, mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling umgeben. Ein weiterer Kritikpunkt der Klägerin war zudem, dass das Bett am Fußende nur 25cm von der Kabinenwand entfernt und so hoch war, dass die Eheleute darauf sitzend den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Preisunterschied zu einer Außenkabine „Standard“. Das Amtsgericht wies die Klage nun jedoch ab, da nach Ansicht des Gerichts ein Reisemangel hier nicht angenommen werden könne, da die Kabine über den im Prospekt versprochenen Meerblick verfügt habe. Zwar könne ein eingeschränkter Meerblick grundsätzlich einen Mangel begründen, die Beschaffenheit der Reling habe im vorliegenden Fall aber eine ausreichende Sicht auf das Meer zugelassen. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen „malerischen“ Meerblick verfüge, diene nach Meinung des Gerichts erkennbar nur Werbezwecken, verpflichte aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer. Dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten sei ebenfalls nicht als Reisemangel einzustufen, da im Katalog angegeben gewesen war, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien und die Klägerin daher bei verständiger Würdigung damit hätte rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht sei zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise.

Auch die eingeschränkte Erreichbarkeit des Fußendes des Bettes und dessen erhöhte Position begründen nach Ansicht des Gerichts keinen Reisemangel. Denn ein erhöhtes Bett sei auf Kreuzfahrten üblich aufgrund der beengten Raumsituation auf Schiffen, um unter dem Bett das Gepäck unterbringen zu können. Weiterhin sei beachtlich, dass eine Schiffsreise mit Hurtigruten als Postschifflinie dafür bekannt sei und auch im Katalog ebenso beschrieben werde, dass es gerade kein „schwimmendes Luxushotel“ ist, sodass ein gesteigerter Komfort auch nicht erwartet werden dürfe.

Reisende sollten daher immer genau prüfen, was unter den angebotenen Leistungen tatsächlich zu verstehen ist und hierbei auch den Charakter der Reise an sich als auch eventuelle, landestypische, Gegebenheiten berücksichtigen. Denn wie das Urteil eindeutig Zeit, ist nicht alles, was der Reisebeschreibung nicht oder nicht in der eindeutigen Form zu entnehmen ist, auch ein Reisemangel. Hier sollte, um spätere, negative, Überraschungen zu vermeiden, eine eingehende Information vor der Buchung erfolgen.

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