Kosten der Hortbetreuung zwecks Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen keinen Unterhaltsmehrbedarf des Kindes dar

10. Juli 2020, Allgemein, Familienrecht

Nach der Trennung der Kinder kommt es häufig auch zum Streit darüber, wer die Kosten einer weitergehenden Fremdbetreuung des Kindes zu bezahlen hat.

Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung ist jedenfalls diesbezüglich, dass der Aufenthalt des Kindes im Kindergarten aufgrund dessen pädagogischer Förderungswirkung als Mehrbedarf des Kindes zu erfassen ist mit der Folge, dass der bauunterhaltspflichtige Elternteil hierfür ebenfalls noch aufzukommen hat.

Anders sieht die Situation hinsichtlich einer späteren Nachmittagsbetreuung in einem Hort nach der Schule aus.

Hierzu ist ebenfalls weit überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung, dass die Kosten einer Hortbetreuung jedenfalls dann nicht vom Kindesunterhalt als Mehrbedarf des Kindes umfasst werden, wenn die Betreuung allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils veranlasst ist.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Hortbetreuung aus pädagogischen Gründen zur Förderung des Kindes notwendig erscheint. Dabei müsse der erzieherische Zweck im Vordergrund stehen, der sich dadurch ergebende Freiraum des betreuenden Elternteils kann folglich nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung sein.

Sofern die Kosten für die Hortbetreuung nicht als Mehrbedarf des Kindes zu werten sind, weil deren Ursprung allein die berufliche Tätigkeit des betreuenden Elternteils ist, sind diese Kosten unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils zu erfassen.

Diese könnten sich dann allenfalls einkommensmindernd beim betreuenden Elternteil auswirken, wenn und soweit dieser für etwaigen Mehr- oder Sonderbedarf der Kinder mithaftet bzw. würde sich dann positiv in Bezug auf einen etwa bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch auswirken.

Diese neuerliche Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim bestätigt einmal mehr, dass bei anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stets deren Ursprung konkret zu hinterfragen ist.

Nicht jegliche für das Kind aufgewendete Kosten sind deshalb als streng kindbezogen zu werten.

 

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