Kopierte Testamente können gültig sein, wenn sich darauf eine Original-Unterschrift befindet

26. April 2021, Erbrecht

Symbolbild © Álvaro Serrano

 

Möchte man als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und eine andere Regelung treffen, so stehen dazu verschiedene Möglichkeiten offen. Neben dem Abschluss eines Erbvertrages, bei welchem die von den Regelungen betroffenen Personen mitwirken, kann entweder ein notarielles Testament errichtet oder selbst verfasst werden (eigenhändiges Testament).

In letzterem Fall muss dieses vollständig handschriftlich abgefasst und im Original unterschrieben sein. Nimmt der Urheber daran später Änderungen vor, so sind diese ebenfalls unterschriftsbedürftig, mit Ausnahme von bloßen Streichungen. Das ist insgesamt unproblematisch, weil sich sämtliche Regelungen auf einem Originaldokument befinden. Fraglich ist aber, ob auch ein wirksames eigenhändiges Testament vorliegt, wenn nur auf einer Kopie des ursprünglichen Testaments Änderungen vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Ein formwirksames Testament liegt auch vor, sollte der Erblasser eine Fotokopie seines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamente geändert haben, jedoch nur wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden.

Auch Änderungen in Form von Streichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Dazu sei es dann jedoch noch erforderlich, dass die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Anderenfalls liege keine gültige letztwillige Verfügung vor.

Die dargestellte Entscheidung zeigt einmal mehr die Risiken bei der Abfassung und Änderung letztwilliger Verfügungen auf. Die testierende Person sollte dringend die ohnehin nur rudimentären gesetzlichen Vorgaben zur notwendigen Form eines Testamentes einhalten. Dies gilt umso mehr, als dass die Sichtweise des hier zitierten Oberlandesgerichts Köln nicht zwingend ist. Unter Verweis auf die gesetzlichen Formerfordernisse ist es durchaus auch denkbar, dass eine Änderung einer bestehenden letztwilligen Verfügung eben nur am Original möglich ist und nicht bloß an einer Fotokopie.

 

Benötigen Sie daher Hilfe bei der Abfassung oder Änderung einer bestehenden letztwilligen Verfügung, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Die Kanzlei WBK berät Sie gerne fachgerecht und lösungsorientiert bei der Errichtung Ihres Testamentes.

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