Bereits heute leben weit mehr als 10 % aller Kinder in Patchwork-Familien, bei denen nicht beide erwachsenen Familienmitglieder auch die leiblichen Eltern der Kinder sind. Durch den fortwährenden gesellschaftlichen Wandel wird diese Zahl weiter steigen.
Vor diesem Hintergrund stellen sich zahlreiche Fragen zu den Rechten, die die Stiefeltern im Zusammenhang mit den Kindern haben:
Lebt der neue Ehegatte mit dem allein sorgeberechtigten leiblichen Elternteil und den Stiefkindern zusammen, so steht ihm das sogenannte kleine Sorgerecht zu.
Dies bedeutet eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens, z.B. bei Ernährung, Gesundheit, Hygiene und Alltagsfragen aus Schule.
Die Rechte stehen dem Stiefelternteil auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat der Stiefelternteil hingegen kein eigenes Sorgerecht, er kann aber vom leiblichen Elternteil bevollmächtigt werden, alltägliche Angelegenheiten, die nicht von besonderer Bedeutung sind, für das Kind zu regeln.
Sind der leibliche Elternteil und der neue Partner nicht miteinander verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so hat der Stiefelternteil ebenfalls keine eigenen Rechte in Bezug auf das Kind. Es besteht aber wieder die Möglichkeit einer Bevollmächtigung für Angelegenheiten, die der betreuende leibliche Elternteil selbst regeln darf.
Im Falle einer Scheidung kann ein Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind erhalten, wenn er schon Verantwortung für das Kind übernommen oder mit dem Kind über eine längere Zeit hinweg zusammengelebt hat. Dies soll das Kind vor unerwartetem Verlust von engen Bezugspersonen schützen.
Im Detail sind diese Regeln nicht gesetzlich festgeschrieben sondern ein Ausfluss der notwendigen Rechtsfortbildung durch die Gerichte, die erkannt haben, dass ohne Befugnisse der Stiefeltern ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb einer Patchwork-Familie nicht gewährleistet wäre.
Den alltäglichen Bedürfnissen ist hier aber Rechnung zu tragen.
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