Kindesvater muss für Klage des Kindes auf ererbtem Schmerzensgeld seiner verstorbenen Mutter zahlen

6. Mai 2020, Allgemein, Familienrecht, Forderung

Vielfach überhaupt nicht bekannt und auch von zahlreichen Rechtsanwälten in Vergessenheit geraten ist der gesetzlich normierte Prozesskostenvorschussanspruch als Sonderbestandteil des Unterhaltsanspruches.

Geregelt ist dieser in § 1360 a Abs. 4 BGB und ist damit im Bereich der Ansprüche von Ehegatten untereinander zu verorten.

Das Kammergericht Berlin hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch einem Kind ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber dem Kindsvater in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zustehen kann.

Im zu entscheidenden Fall wollte die damals elfjährige Tochter der im Oktober 2017 nach einem ärztlichen Behandlungsfehler verstorbenen Mutter Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld einklagen.

Hierzu stellte sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diese wurde vom Landgericht Berlin gewährt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin, die der Ansicht war, der Vater des Kindes schulde vorrangig Prozesskostenvorschuss im Rahmen seiner Unterhaltspflicht.

Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt und verwies ebenfalls auf eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB.

Danach schuldeten Eltern ihren minderjährigen Kindern Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten. Ein solcher Fall liege hier vor.

Die Schmerzensgeldklage betreffe die Tochter in hohem Maße persönlich, zu dem weise sie die erforderliche enge Verbindung zum unterhaltspflichtigen Vater auf.

Die Entscheidung ist sowohl vom Ergebnis als auch der Begründung durchaus bemerkenswert, weil vielfach auch die Gerichte – so ja auch im hier entschiedenen Fall – die Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses durch den Elternteil nicht berücksichtigen, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder selbst abstellen.

Gerade im Zusammenhang mit den durch die Prozessführung erwachsenen hohen Kosten ist allerdings generell besondere Vorsicht geboten, einen solchen Prozesskostenvorschussanspruch zu begründen, weil dieser vielfach außer Verhältnis zum sonst bestehenden Unterhaltsanspruch stehen dürfte.

 

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