Kindeserziehung nach streng islamischen Glauben steht Übertragung des Alleinsorgerechts auf Kindesmutter bei Erziehungseignung nicht entgegen

6. August 2019, Allgemein, Familienrecht

Spätestens seit dem Aufkommen der Flüchtlingsfrage und den Problemen bei deren Integration, den weiblichen Anhängern des Islamischen Staates, die mit Ihren Kindern ausreisen, um diese in erbärmlichsten Umständen in Krisenregionen verenden zu lassen, und sich abkapselnden Teilen der Bevölkerung mit zunehmender Ghettoisierung sehen nicht wenige eine Gefahr für Kinder bereits im islamischen Glauben, auch wenn dieser mit den genannten Problemen streng genommen nur wenig zu tun hat.

Daher steht auch der Umstand, dass eine Mutter ihr Kind streng nach islamischem Glauben erziehen will, nicht für sich genommen dem Kindeswohl entgegen.

Bei der Abwägung sind auch die Kontinuität der Lebensverhältnisse, Bindungen des Kindes sowie Wille des Kindes sind zu berücksichtigen.

Im zu entscheidenden Fall wurde – gestützt auf ein Gutachten – der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter übertragen, nachdem sich der Vater um das Kind gar nicht gekümmert hatte.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des AG Essen, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, die elterliche Sorge auf die Kindsmutter allein zu übertragen.

Zwar sei die streng islamische Erziehung des Kindes für das Kind eher ungünstig und gehe mit sozialen Einschränkungen einher, welche den Erfahrungsraum und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes langfristig beschränken können. Dennoch bestehe bei der Kindesmutter ein liebevolles und zugewandtes Erziehungsverhalten. Die Mutter sei im Übrigen erziehungsfähig. Auch sprechen die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes für die Kindesmutter.

Demgegenüber führe die Kritik am Erziehungsstil der Mutter nicht zu einer besseren Erziehungseignung des Vaters.

Im Ergebnis wurde hier sicher die richtige Entscheidung getroffen, weil nur durch die alleinige Sorgeberechtigung der Mutter die für das Kind notwendige Stabilität und Kontinuität in der Lebensgestaltung gewährleistet werden kann.

Dabei muss betont werden, dass es bei der Frage der Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge gerade nicht darum geht, die theoretisch beste Möglichkeit für das Kind zu wählen, sondern aus den tatsächlich vorhandenen Alternativen diejenige herauszusuchen, die dem Kindeswohl am ehesten zuträglich ist.

Klar ist durch die Entscheidung auch, dass allein die Erziehung nach streng islamischen Maßstäben mit den einhergehenden Einschränkungen in der kindlichen Entwicklung es noch nicht rechtfertigen, dem betreffenden Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Kommen jedoch weitere negative Aspekte im Umgang mit dem Kind oder ein fragwürdiges Umfeld hinzu, so kann dies zu weitreichenden Folgen führen.

 

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