Kinder-Steuerfreibetrag gilt nach Trennung für beide Eltern

1. September 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Nach der Trennung der Kindeseltern und einen Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil stellt sich die Frage der Verteilung der Kostenlast einerseits, aber auch der Zuteilung von Steuervergünstigungen andererseits. Dies betrifft u.a. die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, aber auch den Kinderfreibetrag.

Der Kinderfreibetrag für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eines Kindes steht grundsätzlich beiden Eltern zu. Das gilt auch, wenn ein Elternteil nur etwa 10 Prozent der Betreuung übernimmt.

Im vom FG Niedersachsen zu entscheidenden Fall klagte ein Vater, der mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Umgangsrecht vereinbart hatte. Er betreute seinen Sohn jedes zweite Wochenende. Dafür holte er den Jungen Samstagvormittag mit seinem Auto bei der Mutter ab und brachte ihn Sonntagnachmittag zurück. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug mehr als 160 Kilometer.

Das Finanzamt sah den Betreuungsanteil des Vaters als nicht ausreichend.

Dem widersprach das Finanzgericht und ließ einen Betreuungsanteil von jährlich mindestens 10% noch genügen.

Angebrochene Tage, an denen keine 24 Stunden Betreuung geleistet werde, würden aus Vereinfachungsgründen als vollständige Tage berücksichtigt. Die weite Entfernung, die der Vater im konkreten Fall regelmäßig zurücklegte, um seinen Sohn zu betreuen, sprachen schließlich ebenfalls für eine wesentliche Betreuung.

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