Kinder haften nicht für ihre Eltern

18. April 2021, Familienrecht, Verwaltungsrecht

Symbolbild © Barry Zhou

Aus dem alltäglichen, allerdings eher nicht juristisch geprägten, Bereich ist der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ als stehender Begriff bekannt. Mitunter kommt auch immer wieder die Frage auf, ob Kinder denn gegebenenfalls auch für ihre Eltern als deren Vertreter haften bzw. sich deren Verhalten zurechnen lassen müssen. Bislang hat es die Rechtsprechung weitestgehend vermieden, aus dem Verhalten des gesetzlichen Vertreters nachteilige Wirkungen für die betreffenden Kinder zuzulassen.

Hier reiht sich nun eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin zu einem Eilantrag gegen die Überweisung des Kindes an eine andere Schule ein.

Im betreffenden Fall hatte der Vater des 15-jährigen Antragstellers seit mehr als zwei Jahren für erhebliche Auseinandersetzungen mit der Schule gesorgt. Er stellte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden, reichte Petitionen ein, stellte weiter auch Befangenheitsanträge und sogar Strafanzeigen. Darüber hinaus erschien er regelmäßig vor der Schule, sprach Schüler und Lehrkräfte an, erstellte Videos, die er dann auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte. Das Verhalten des Kindsvaters führte so bei den Lehrkräften der Schule zu erheblicher Verunsicherung, bisweilen waren betreffende Lehrkräfte zwischenzeitlich sogar dienstunfähig erkrankt.

Demgegenüber wies der Antragsteller selbst nach dem letzten Zeugnis durchgängig gute bis sogar sehr gute Leistungen auf, er war stets lern- und leistungsbereit, auch seine Arbeitshaltung, seine Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten im Allgemeinen wurden jeweils mit „sehr ausgeprägt“ bewertet.

Aufgrund des gestörten Schulfriedens durch den Vater, beschloss die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie dennoch die Überweisung des  Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungswegs. Weiter wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass es für die Maßnahme an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehle.

Die Überweisung auf eine andere Schule sei nicht als Ordnungsmaßnahme anzusehen, eine solche erfordere eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder aber eine Gefährdung von Schülern oder Lehrern durch den Antragsteller selbst. Für eine Zurechnung des Verhaltens seines Vaters gebe es keinen Raum. Zudem schieden auch andere Rechtsgrundlagen für die ausgesprochene Maßnahme aus.

Ausdrücklich offen ließ das Gericht hingegen die Frage, ob die Schule gegebenenfalls Maßnahmen zur Unterbindung von Störungen und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gegen den Vater des Antragstellers direkt richten könne.

Diese und auch frühere Entscheidungen verdeutlichen, dass Eltern als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder in der Pflicht stehen diese Verantwortung wahrzunehmen, gleichwohl aber die Rechtsprechung auf die Besonderheit des gesetzlich vorgeschriebenen Bedürfnisses der Vertretung eines Minderjährigen auch besondere Rücksicht nimmt. Aus diesem Grund kann ein Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters nicht dem Kind angelastet werden.

Dies ist letztlich auch nur konsequent, weil das Kind selbst kaum Möglichkeiten hat, auf den Vertreter entsprechend einzuwirken, diesen gegebenenfalls auch aus seiner Vertreterposition zu entlassen. Gesetzlich ist dies in dieser allgemeinen Form nicht vorgesehen und nur mit Hilfe des Jugendamtes und des Familiengerichtes zu erreichen – also weitaus schwieriger als bei einer freiwilligen Vollmachterteilung.

 

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