Plötzlich waren sie da, die mit *Werbung* markierten Beiträge von sogenannten Bloggern und Influencern auf Instagram und Co. Kennzeichnen Influencer ihre Beiträge in den sozialen Netzwerken nicht entsprechend, können sie abgemahnt werden. Dies passierte einer Promi Influencerin, die sich ungerecht behandelt fühlt und gegen die Abmahnungen gerichtlich vorging.
Die in erster Instanz verklagte Antragsgegnerin wurde von einem Wettbewerbsverein abgemahnt, da sie auf Instagram Beiträge veröffentlichte, welche kommerzielle Werbung enthielten und sie diese nicht entsprechend mit „Werbung“ kennzeichnete. Genauer gesagt hatte die Antragsgegnerin Beiträge mit Links veröffentlicht, welche ihre Follower auf diverse weitere Internetseiten von Produktanbietern schickten. Dies ist ohne entsprechende Kennzeichnung nicht erlaubt und die Abmahnungen daher gerechtfertigt, so das erstinstanzliche Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 24.05.2018. Hierzu führte das Gericht aus, dass jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt.
Das Gericht räumte gleichzeitig zwar ein, dass es sich nicht feststellen lässt, ob die Antragsgegnerin tatsächlich ein Entgelt für ihre Beiträge auf Instagram bekommen hat oder nicht. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin die Produkte selbst käuflich erworben. Trotzdem entschied das Landgericht, dass es sich um eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs handelte. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung des Absatzes der auf den genannten Unternehmen und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet.
Dort können sie nicht nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die beklagte Influencerin – so das Gericht weiter – ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte zu präsentieren und – was z.T. in den Instagram-Accounts der Unternehmen oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht, ihre Waren zu Kauf anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Handeln der Influencerin und der Absatzförderung besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich.
Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Aber auch in zweiter Instanz hatte sie lediglich im Hinblick auf einen von drei Instagram Posts Erfolg. Das Gericht entschied am 08.01.2019, dass Beiträge eines Influencers oder Bloggers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, zwar nicht generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen seien.
Es sei stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen.
Allerdings dienten zwei Posts der Berufungsklägerin auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower, sodass sich die Influencerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben. Entscheidend sei bei diesen zwei Posts nach Ansicht des Berufungsgerichts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links bzw. der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram Posts gesetzten Tags nach Ansicht des Gerichts keinerlei Informationsgehalt.
Das Kammergericht gab zu verstehen, dass die Influencerin mit diesen Posts einzig und allein den Zweck verfolgte, die Neugier ihrer Follower und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der so angelockte Besucher werde bei diesen Posts unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge. Hinsichtlich dieser beiden Posts unterlag die Influencerin also erneut.
Lediglich im Hinblick auf den dritten Post obsiegte die Influencerin. Bei diesem Post präsentierte die Berufungsklägerin lediglich die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires, sodass es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nur um einen redaktionellen Beitrag gehandelt habe, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene.
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