Keine zusätzliche Anwaltsvergütung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach Abschluss des eigentlichen Scheidungsverfahrens

23. März 2019, Allgemein, Familienrecht

Mitunter sind Scheidungsverfahren für die beteiligten Eheleute mit ganz erheblichen Kosten verbunden.

Wenn diese nicht mit eigenen Mitteln aufgebracht werden können, bedarf es staatlicher Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe. Hierbei gewährt der Staat die Übernahme der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, je nach wirtschaftlicher Lage als zinsloses Darlehen oder las vollständige dauerhafte Übernahme.

Eine Besonderheit wird jedoch oft übersehen: Bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für das VKH bewilligt wurde, kann eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage stattfinden und eine Anpassung erfolgen. Im schlimmsten Fall wird die vormals gewährte Hilfe vollständig wieder aufgehoben. Diesen nachgelagerten Prozess nennt man Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.

Die vom Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Anordnungen werden an den im Hauptsacheverfahren beigeordneten Rechtsanwalt zur weiteren Veranlassung übersandt.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung kann das Mandatsverhältnis also bereits schon längst abgeschlossen sein, manchmal hat der Rechtsanwalt nicht einmal mehr eine aktuelle Anschrift seines vormaligen Mandanten.

Dennoch muss der Anwalt hier aktiv werden, anderenfalls droht dem ehemaligen Mandanten die rückwirkende Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe mit Anordnung der Rückzahlung erhaltener Leistungen.

Das OLG Nürnberg hat in diesem Zusammenhang nun unmissverständlich entschieden, dass der Anwalt im Überprüfungsverfahren keine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Seine Tätigkeit sei bereits vollständig durch die im Rahmen der VKH gezahlte Vergütung abgegolten.

Das Überprüfungsverfahren stelle auch keine neue, weitere Angelegenheit dar, dies ergebe sich aus §§ 15 Abs. 2, 16 Nrn. 2 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Bereits bei Annahme des Mandates muss also auch die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren miteinkalkuliert werden. Der Anwalt kann sich seiner Mitwirkungspflicht auch nicht durch Mandatsniederlegung einseitig entziehen, sondern müsste sich förmlich entpflichten lassen und hierfür wichtige Gründe vortragen. Dies wird regelmäßig nicht gelingen.

Reagiert der Anwalt also nicht und entstehen dem Mandanten hieraus Nachteile, so ist der Anwalt mitunter zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Entscheidung lässt sich auf alle übrigen zivilrechtlichen Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, übertragen.

 

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