Keine Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Übertragung von Erbteilen erforderlich

15. Oktober 2018, Allgemein, Erbrecht, Grundstücksrecht

Nach § 39 der Grundbuchordnung gilt der Grundsatz der Voreintragung, nämlich, dass derjenige, dessen Recht durch die neue Eintragung betroffen ist, vorher im Grundbuch eingetragen sein muss.

Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme enthält § 40 Grundbuchordnung für den Erben des im Grundbuch eingetragenen. Dieser muss z.B. beim Verkauf des geerbten Grundstückes nicht selbst vorher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein.

Das OLG München hat klargestellt, dass diese Ausnahme auch für eine Mehrheit von Erben, also eine Erbengemeinschaft, gilt.

Ferner soll auch im Falle der Übertragung von Erbteilen (das Grundstück betreffend) auf einen Erben, der dann als einziger Erbe verbleibt, eine Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht notwendig sein.

Die Besonderheit des Falles zeigte sich darin, dass die Erben einen sogenannten Abschichtungsvertrag geschlossen hatten, wonach drei der vier Erben gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus der Erbengemeinschaft ausscheiden sollten. Hier wurden also keine Erbteile zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft übertragen, sondern das Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft vergütet und diese blieb mit nur noch einem Erben bestehen.

Diese Abschichtung erfolgt vollständig ohne Auswirkungen auf das Grundbuch.

Das Gericht sah hierin jedoch keinen Unterschied zur Übertragung des Grundstücks im Ganzen auf einen Dritten und stellte klar, dass die Übertragung von Erbteilen auf einen Miterben ebenfalls ohne Voreintragung im Grundbuch vorgenommen werden kann. Dies gelte auch für den Fall des Ausscheidens der Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtungsvertrag.

Aus Sicht des Gerichts ist kein Grund ersichtlich, warum der Fall, in dem ein oder mehrere Erben durch Erbteilsübertragung oder Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden und nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Erbe verbleibt, der dann Alleineigentümer der im Nachlass befindlichen Grundstücke wird, nur deshalb anders beurteilt werden soll, weil sich der Rechtserwerb nicht durch Übertragung des Grundstücks, sondern außerhalb des Grundbuchs vollzieht.

Auch sei die Konstellation dem gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall des § 40 Grundbuchordnung derart vergleichbar, dass nicht nur ein Fall einer Berichtigung eines vorher falschen Grundbucheintrages vorliege.

Durch die Entscheidung des OLG München erspart man sich mühsame, zeit- und kostenintensive Voreintragungen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

 

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