Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Reiseveranstalter bei kurzfristigem und unvorhersehbarem Ausfall einer Beleuchtung

7. Juli 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte ein Urlauber bei Nacht in einer Hotelanlage, weil er eine Treppe übersehen hatte. Er führte an, dass es am Unfallort dunkel gewesen sei, weil eine dort befindliche Straßenlaterne nicht eingeschaltet gewesen sei. Er klagte daher gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht, da weder ein Reisemangel noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die beklagte Reiseveranstalterin vorgelegen habe. Selbst wenn die Laterne nicht eingeschaltet gewesen sei, so hätte dies nur dann Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten bei der Beklagten ausgelöst, wenn der Ausfall der Laterne längerfristig war. Der Reiseveranstalter verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Beleuchtung in der Hotelanlage kurzfristig und unvorhersehbar ausfällt.

Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass vom Kläger aufgrund der von ihm geschilderten schlechten Lichtverhältnisse habe erwartet werden können, dass er sich besonders vorsichtig bewege.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Sturzes besteht für den Urlauber daher nicht.

Das Urteilt stellt klar, dass nicht jeder, kurzzeitige, Mangel entsprechende Ansprüche begründet. Zudem betont das Urteil, dass jeder Reisegast auch ein gewisses Maß an Eigenverantwortung zu tragen habe. Daher muss, vor der Geltendmachung entsprechender Ansprüche, immer geprüft werden, ob es tatsächlich um ein, dem Reiseveranstalter zurechenbares Fehlverhalten geht und ob den Reisenden auch ein Eigenverschulden trifft.

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