Keine Verlängerung der Erbausschlagungsfrist wegen Auslandsaufenthalts bei Tagesausflug nach Dänemark

6. Juli 2020, Allgemein, Erbrecht

Wer beim Ableben eines Verwandten als Erbe in Betracht kommt und dieses Erbe ausschlagen möchte, muss entsprechend zügig handeln.

Regelmäßig besteht nur eine Frist von sechs Wochen zur Entscheidungsfindung und Umsetzung  ieses Entschlusses in rechtswirksamer Form gegenüber dem Nachlassgericht.

Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist die sichere Kenntnis von der möglichen Berufung zum Erben.

Dies kann mitunter durchaus streitig sein. Jedenfalls aber mit der Mitteilung des zuständigen Nachlassgerichtes, dass eine Erbenstellung bestehen dürfte, erlangt man mit hinreichender Konkretisierung Kenntnis vom möglichen eigenen Erbrecht.

In Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, die gewährte Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zu verlängern. Dies ist gesetzlich geregelt, so unter anderem für Fälle von Auslandsaufenthalten, siehe § 1944 Abs. 3 BGB.

In diesem Zusammenhang hat der BGH aber entschieden, dass Tagesausflüge in ein Nachbarland keinen Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Ausnahmevorschrift darstellen.

Sinn und Zweck der Verlängerung der Ausschlagungsfrist sei es, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die in Auslandsfällen bei Klärung der Frage entstehen könnten, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll.

Aufgrund eines Tagesausfluges werden jedoch keine besonderen Kommunikationsschwierigkeiten ersichtlich, aus denen sich eine solche Verzögerung ergebe, dass eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist gerechtfertigt oder sogar notwendig sei.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern des als Erben berufenen minderjährigen Enkelkindes der Erblasserin, nachdem zuvor der Vater, der Bruder und der Onkel die Erbschaft ausgeschlagen hatten.

Das Kind befand sich an einem Tag im März 2017 mit seinem Vater auf einen Tagesausflug in Dänemark, genau an diesem Tag erhielt die Mutter des Kindes die Mitteilung über die Ausschlagung der übrigen Angehörigen der Erblasserin.

Insgesamt ließen die Eltern die sechswöchige Frist zur Ausschlagung verstreichen und beriefen sich anschließend auf die Sondervorschrift bei Auslandsaufenthalten unter Verweis auf eben jenen Tagesausflug.

Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist offenkundig und war in dieser Form auch erwartbar. Ein plumper Versuch, eine sechswöchige Frist mit einer eintägigen Verhinderung verlängern zu lassen, konnte freilich nicht gelingen.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es für die potentiellen Erben von äußerster Wichtigkeit ist, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ausreichend ernst zu nehmen.

Anderenfalls drohen erhebliche Belastungen, wenn die gegebenenfalls überschuldete Erbschaft als angenommen gilt.

 

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