Keine Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei bestehender Vollmacht

13. Januar 2020, Allgemein, Familienrecht

Für gewöhnlich teilen sich die Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und übern dieses gemeinsam aus.

Im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern kann es hierbei oft zu Schwierigkeiten kommen, weil die Löslösung vom anderen nicht selten zu unterschiedlichen Auffassungen auch hinsichtlich der Wahrnehmung der elterlichen Sorge führt.

Gibt es Schwierigkeiten dahingehend, dass sich ein Elternteil nicht verlässlich zu wichtigen klärungsbedürftigen Fragen das Kind betreffend zurückmeldet oder die Elternkommunikation insgesamt sehr konfliktbeladen ist, kann es sinnvoll sein, dass der andere Elternteil eine Vollmacht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge erhält.

Diese Vollmachtserteilung stellt das mildere Mittel zu einer (teilweisen) Sorgerechtsentziehung dar und ist deshalb zu bevorzugen, wenn diese zur Gewährleistung der Einhaltung des Kindeswohles ausreicht.

Gründe, die eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein – und damit einen Sorgerechtsentzug beim anderen Elternteil – zwingend notwendig machen, sind darzulegen und zu begründen.

Gibt es hierzu keinen genügenden Anlass, reicht eine Vollmacht für den betreuenden Elternteil regelmäßig aus.

 

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