Keine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Streit über Taufe

17. Januar 2020, Allgemein, Familienrecht

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe rechtfertigt ein Streit der Kindseltern über die Frage, ob das Kind getauft wird, noch nicht die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil.

Stattdessen bleibt dem betreffenden Elternteil lediglich die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 1628 BGB zu beantragen, die Entscheidungsbefugnis für den Einzelbelang Taufe übertragen zu bekommen.

Zwar stelle die Vornahme der Taufe eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, doch rechtfertige eine unterschiedliche Auffassung der Eltern über das Taufen des Kindes noch keine Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf nur einen Elternteil.

Weiter fordere aber auch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bezüglich des Einzelbelangs Taufe gemäß § 1628 BGB aber einen vorherigen Einigungsversuch der Eltern.

Fehlt schon solch ein Versuch, sich ins Benehmen zu setzen, sei auch keine Entscheidung des Gerichtes angezeigt. Der Antrag würde also auch in diesem Fall abgewiesen.

Der vorherige Einigungsversuch entspricht der in § 1627 BGB auch gesetzlich normierten Pflicht der Eltern, eine einvernehmliche Entscheidung im Sinne des Kindeswohl herbeizuführen.

Nur wenn keine Einigung mehr erreicht werden kann, darf gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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