Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %

23. Januar 2021, Familienrecht

Symbolbild © Caroline Hernandez

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde seitens der aktuellen Familienministerin der Vorschlag unterbreitet, das Unterhaltsrecht zu reformieren. Der Grund: Es finde bislang zu wenig Berücksichtigung, dass auch barunterhaltspflichtige Elternteile beim Umgangskontakt mit den Kindern Naturalleistungen auf den Unterhalt erbringen.

Aus Anlass dieser Diskussion wurde vermehrt der Fokus auf eine paritätische Verteilung der Betreuungslast beider Elternteile gelegt. Dieses sogenannte „echte Wechselmodell“ erfreute sich deshalb jedenfalls in der Theorie großer Beliebtheit, weil dadurch eine anteilige Verpflichtung beider Elternteile auch am Barunterhalt der Kinder gewährleistet ist. Hierdurch lässt sich aus Sicht vieler Unterhaltsverpflichteter Geld sparen.

Jedoch erfordert ein echtes Wechselmodell tatsächlich, dass sich ein Schwerpunkt bei der Betreuung eben nicht feststellen lässt. In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht Berlin schon vor dieser neuerlichen Diskussion entschieden, dass bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % kein echtes Wechselmodell vorliege und deshalb auch nicht beide Elternteile quotal für den Barunterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen haben. Stattdessen hat der Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein den Barunterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

 

In zweiter Instanz bestätigte das Kammergericht Berlin damit die Entscheidung des Amtsgerichts, welches ebenfalls bereits der Sichtweise des Kindesvaters entgegentrat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein klares Betreuungsübergewicht der Kindsmutter feststellbar sei, wenngleich dies auch nur in geringfügigem Ausmaß.

Allerdings könne von einem echten Wechselmodell nur dann ausgegangen werden, wenn die Betreuung des Kindes annähernd zu jeweils 50 % bei beiden Eltern liege, also eben sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht feststellen lasse.

Weiter erfordere ein Wechselmodell auch eine gewisse Basis bei der Kommunikation beider Elternteile und ebenso eine darauf aufbauende Kooperation. Dies gelte insbesondere für organisatorische Aspekte bei der Umsetzung des Wechselmodells. Im zu entscheidenden Fall hatte faktisch jedoch keine Kommunikation zwischen den Elternteilen stattgefunden. Es hatte lediglich eine Vereinbarung hinsichtlich eines ausgedehnten Umgangskontaktes gegeben, der zu der quotalen Verteilung, wie vom Kindsvater dann geltend gemacht, geführt hatte. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, worauf beim echten Wechselmodell im Detail zu achten ist.

Bis auf weiteres werden die barunterhaltspflichtigen Elternteile also damit leben müssen, dass die von ihnen im Rahmen der Umgangskontakte erbrachten Naturalleistungen bei der Berechnung des Unterhaltes nur unzureichend Berücksichtigung finden. Ob und inwieweit sich dies in Zukunft bei der Gestaltung der Barunterhaltspflichten ändern kann, bleibt weiterhin abzuwarten.

 

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