Keine Prüfung des zwischen Ehegatten bestehenden Güterstandes durch das Grundbuchamt

17. März 2019, Allgemein, Familienrecht, Grundstücksrecht

Soll eine Eigentumsumschreibung eines Grundstückes vorgenommen werden, hat das Grundbuchamt die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen.

Bisweilen kommt es vor, dass die Grundbuchämter Vorbehalte hegen und versuchen, Sachverhalte auszuforschen. Dies kann verschieden Hintergründe haben.

Im letztlich vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wollte das Grundbuchamt am Amtsgericht Geldern dem Antrag einer in Frankreich lebenden Antragstellerin auf Eintragung als Alleineigentümerin eines Grundstückes nicht entsprechen.

Weil die Frau in Frankreich mit einem Mann zusammenlebe und einen Doppelnamen trage, gehe das Grundbuchamt davon aus, dass die Antragsstellerin nach französischem Recht verheiratet sei.

Da in Frankreich aber die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft gelte, wonach das während der Ehe erlangte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehöre, müsse auch der Ehegatte der Antragstellerin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Dies lehnte die Frau ab, der Antrag wurde abgelehnt.

Das OLG Düsseldorf gab der Antragsstellerin schließlich Recht.

Das Grundbuchamt dürfe die Eintragung nur ablehnen, wenn sichere Erkenntnisse darüber vorliegen, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werde. Bloße Zweifel genügten nicht.

Insbesondere habe das Grundbuchamt keine Pflicht, den zischen Ehegatten bestehenden Güterstand zu ermitteln.

Es stehe schon nicht fest, dass überhaupt französisches Güterrecht zur Anwendung komme. Das Grundbuchamt habe wegen des Wohnortes und des Doppelnamens lediglich Vermutungen angestellt, es stehe aber nicht fest, ob und wann die Antragsstellerin geheiratet habe, wo sie ihren ersten Wohnsitz begründet habe und ob französisches Güterrecht maßgebend sei.

Sicherlich ist es auch aus Sicht des Grundbuchamtes interessant zu erfahren, in welchem Güterstand ein Antragsteller verheiratet ist. Das OLG Düsseldorf hat auch nicht in Abrede gestellt, dass für die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuches der Güterstand maßgeblich sein kann.

Das Problem liegt vielmehr in der Prüfkompetenz des Grundbuchamtes. Dieses darf eben nicht bestimmte Indizien heranziehen um einen Antrag abzulehnen oder dem Antragsteller weitere Nachweise abzuverlangen. Allein aus Sicht des Grundbuchamtes muss sicher sein, dass durch die Änderung der Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Vage Vermutungen, dass dies der Fall sein könnte, reichen nicht aus.

 

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