Keine Pfändung erbrechtlicher Ansprüche solange der Erblasser noch lebt

30. Dezember 2018, Allgemein, Erbrecht, Forderung, Zwangsvollstreckung

Häufig kommt es vor, dass Gläubiger ihre Forderungen bei den Schuldnern nicht beitreiben können, weil diese nicht über ausreichende Geldmittel oder sonstiges Vermögen verfügen. Oftmals wird dann versucht, in Forderungen der Schuldner gegen Dritte zu vollstrecken, so u.a. das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber des Schuldners abzugreifen.

Wenn auch das scheitert, entweder, weil der Schuldner keine Arbeit hat oder der Arbeitslohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze verbleibt, ist man schnell versucht, noch im familiären Umkreis nach Ansprüchen zu suchen, die sich auch für den Gläubiger zu Geld machen lassen.

So war es auch im hier vom LG Trier entschiedenen Fall:

Die Gläubigerin wollte beim Schuldner dessen Ansprüche auf den Pflichtteil nach dem versterben dessen Eltern pfänden und beantragte daher beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Der Schuldner war von seinen Eltern durch letztwillige Verfügung (Testament) enterbt, also auf den Pflichtteil zurückgesetzt worden. Diesen Anspruch wollte die Gläubigerin nun zur Befriedigung ihrer Forderung haben.

Dumm nur, dass die Eltern des Schuldners beide noch lebten.

Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag der Gläubigerin daher zurück und führte aus, die zu pfändenden Ansprüche seien noch nicht bestimmt genug. Zwar könnten auch künftige Ansprüche, so u.a. auch das künftige Arbeitsentgelt, gepfändet werden.

Es sei hier jedoch nicht eindeutig, welche spätere Rechtsstellung der Schuldner nach dem Tod seiner Eltern erlange, schließlich könne er auch noch Erbe werden, wenn die Eltern eine andere testamentarische Regelung treffen.

Dem trat die Gläubigerin mit der Beschwerde entgegen und meinte, jedenfalls aber sei der Schuldner pflichtteilsberechtigt, durch eine Änderung der Verfügung könne er also nur ein Mehr erhalten.

Das LG Trier folgte ihrer Ansicht nicht, bestätigte die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts und meinte weiter, solange der Erbfall nicht eingetreten sei, sei nicht klar, ob der Schuldner Pflichtteilsberechtigter, Erde oder aber nur Miterbe ist oder aber, wenn er z.B. einen Pflichtteilsverzicht abschließt oder gar pflichtteilsunwürdig ist oder aber einen Erbverzicht erklärt oder erbunwürdig wäre, überhaupt keine solche Position innehat.

Auch könnten die Eltern des Schuldners beliebig andere Verfügungen treffen, auf die weder Gläubiger noch Schuldner Einfluss haben, zudem könnten durch Vorversterben oder Geburt weitere Erben hinzutreten oder wegfallen, Gleiches gelte bei Heirat oder Adoption.

Demnach sei weder die Art des Anspruches – Zahlungsanspruch nach Pflichtteilsrecht oder Erbenstellung – noch der Drittschuldner des Anspruches zum Zeitpunkt der Pfändung eindeutig bestimmbar.

Eine Pfändung erbrechtlicher Ansprüche ist damit erst ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens möglich, weil der Erblasser noch auf dem Sterbebett eine neue, andere Verfügung treffen kann.

Die Möglichkeit der Pfändung zukünftiger Ansprüche ist hier also stark eingeschränkt. Es gilt der Grundsatz „Der Erbe ist nichts, solange er nicht Erbe geworden ist.“

 

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