Keine Nutzungsentschädigung für ausgezogenen Ehegatten bei mietfreiem Wohnen in Haus der Schwiegereltern

30. Juli 2020, Allgemein, Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht

Mit der Trennung von Eheleuten und dem Auszug eines der Ehegatten kommt häufig die Frage nach einem Ausgleich für den Wegfall der Vorteile im Zusammenhang mit der Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung auf.

Der ausgezogene Ehegatte verlangt dann in aller Regel eine sogenannte Nutzungsentschädigung dafür, dass er die Ehewohnung nicht mehr nutzen kann, während hingegen der andere Ehegatte diese nun allein zur Verfügung hat.

Doch nicht in allen Konstellationen steht dem ausgezogenen Ehegatten eine solche Nutzungsentschädigung zu.

Der aus dem Haus ausgezogene Ehegatte kann vom verbleibenden Ehegatten dann keine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und diese den Eheleuten die Nutzung mietfrei überlassen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so könne das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind nach Auffassung des Oberlandesgerichts von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruhe in der Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind. Es entspreche üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein solle und auf diesem Weg doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll.

Ausnahmsweise könne aber auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, wenn der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hat. So lag der Fall hier aber nicht.

Im Ergebnis ist diese Entscheidung nur konsequent.

Ein Vorteilsausgleich hatte in dieser Sonderkonstellation gerade nicht zu erfolgen, weil eine kostenfreie Überlassung aus Gründen familiärer Verbundenheit erfolgt ist, mithin der Überlassung ein objektiv zu bestimmender wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden kann.

 

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