Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Einwurf einer Kündigung in inländischen Briefkasten trotz dauerhaften Aufenthalts des Arbeitnehmers im Ausland

13. Oktober 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 wurde dem Chefarzt einer Klinik durch diese gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde in dem, mit seinem Namen versehenen, Briefkasten seines Wohnhauses eingeworfen. Dort war der Chefarzt aber nicht mehr wohnhaft seit er eine Beschäftigung in Ausland aufgenommen hatte. In Deutschland war er nur unregelmäßig. Sein Wohnhaus hatte er vermietet und dem Mieter aufgegeben, jeden Monat die Post nachzusenden. Der Beschäftigte erhielt daraufhin erst im Juli 2016 Kenntnis von der Kündigung. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und beantragt, da die Frist zur Klageerhebung bereits verstrichen war, die nachträgliche Zulassung der Klage. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen diesen Antrag jedoch zurück. Dagegen richtete sich die Revision des Arztes.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision zurück, da eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG nicht in Betracht komme. Denn der Kläger sei nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben. Er hätte nämlich dafür Sorge tragen können und müssen, dass er zeitnah von für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis erlangt.

Weiter führte das Gericht aus, dass der Kläger durch das Vorhalten eines mit seinem Namen versehenen Briefkastens an seinem Wohnhaus eine Zugangsmöglichkeit aufrechterhalten habe. Damit hätte ihn aber auch gleichzeitig die Obliegenheit getroffen, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme von dort eingelegten Schreiben zu treffen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte zum Beispiel seinen Mieter darum bitten können, die Post an eine Person seines Vertrauens weiterzuleiten und diese wiederum mit der Überprüfung des Inhalts der Sendung beauftragen können. Die Anweisung an den Mieter, einmal in Monat die Post nachzusenden, sei insbesondere angesichts der erheblichen Postlaufzeiten unzureichend gewesen.

Eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Selbst wenn ihr die Beschäftigung des Klägers bekannt gewesen wäre, habe sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hatte.

Das Urteil zeigt, wie streng die Vorgaben an die nachträgliche Zulassung zu stellen sind. Diese Möglichkeit kann und soll keine Möglichkeit eröffnen, all zu leicht eine bereits abgelaufene Frist zu umgehen. Insofern ist das Urteil nachvollziehbar und in diesem Punkt auch konsequent.

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