Keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen

26. Mai 2020, Allgemein, Familienrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht

Zur Deckung des regelmäßigen Bedarfs eines Auszubildenden kommt neben dessen Ausbildungsvergütung natürlich auf die Zahlung von Unterhalt oder Ausbildungsförderung nach BAföG in Betracht.

Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass im Falle des elternabhängigen BAföG die Unterhaltszahlung, hinsichtlich derer die Eltern in Anspruch zu nehmen sind, Vorrang vor der Ausbildungsförderung erhält, d. h. das Kind ist verpflichtet, zunächst bei seinen Eltern die Unterhaltszahlungen einzufordern, lediglich für einen nicht zu deckenden Restbedarf kann dann noch BAföG beantragt und bewilligt werden.

Anders hingegen sieht es aus, wenn statt des tatsächlichen Unterhaltes durch die Eltern Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt wird.

Solche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Unterhaltsvorschussleistungen zwar Einkommen im Sinne von § 21 BAföG, nach geltendem Recht gehörten diese jedoch zu den sonstigen Einnahmen, die dem Lebensbedarf des Auszubildenden dienen und sind auch in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt.

Als solche sonstigen Einnahmen unterfallen die Unterhaltsvorschussleistungen dann aber dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 € anrechnungsfrei bleiben.

Eine andere Sichtweise liefe dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung zuwider. Es sei nicht eindeutig festzustellen, dass die Nichtanrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde.

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert, bevorzugt sie aufgrund der bestehenden Gesetzeslage die Empfänger von Unterhaltsvorschussleistungen nach UVG gegenüber denjenigen, die Unterhaltsleistungen direkt über die Eltern erhalten, weil insoweit eine vollständige Anrechnung gesetzlich angezeigt ist.

Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, dieses Missverhältnis im Zweifelsfall zu korrigieren.

 

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