Keine Haftung des Erben für Rentenüberzahlungen bei fehlendem tatsächlichen Erhalt

20. Januar 2019, Allgemein, Erbrecht, Forderung

Eine Erbschaft bedeutet Universalsukzession, d.h. der Erbe tritt in sämtliche Rechtspositionen des Verstorbenen ein, also Rechte einerseits, Pflichten andererseits.

Davon ausgenommen sind Rechtspositionen, die nicht vererbbar sind, sei es, dass dies vertraglich ausgeschlossen war, oder es sich um unveräußerliche, personenbezogene Rechte handelt, wie etwa das Namensrecht oder das Recht der persönlichen Ehre.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass die Erben nicht für Rückforderungsansprüche der Rentenkassen haften, wenn und soweit die Erben die unberechtigt weiter gezahlten Rentenleistungen gar nicht erhalten haben.

Im betreffenden Fall verstarb der die Rentenleistungen beziehende Erblasser bereits im Juli 2013 in Griechenland, wo er zuletzt lebte. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr vom Tod erst im Dezember 2014, leistete also bis dahin trotz Wegfalls der Voraussetzungen weiter.

Die Geldzahlungen wurden vom Konto des Erblassers abgehoben, vermutlich von dessen Sohn, der dort in Griechenland mit ihm lebte. Genaueres ließ sich nicht ermitteln.

Weil neben dem Sohn aber noch drei Töchter ebenfalls zu Erben berufen waren, verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einer dieser Erbinnen die Rückzahlung der nach dem Tod des Erblassers geleisteten Rentenzahlungen.

Zu Unrecht, wie das Gericht in zweiter Instanz bestätigte:

Allein aus der Eigenschaft als Erbin und damit der Stellung als Miteigentümerin des Kontos, auf das die Rentenleistungen eingezahlt wurden, mache die in Anspruch genommene Tochter nicht zur Rückzahlungsverpflichteten nach § 118 Abs. 4 SGB VI.

Weder sei die Tochter Empfängerin der Rentenleistung, noch habe Sie darüber verfügt.

Auch scheide eine Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X aus, weil die Tochter schließlich keine Rentenüberzahlungen erhalten habe. Diese könnten nur von demjenigen zurückverlangt werden, der die Überzahlungen zu Unrecht erhalten habe.

Eine durchaus interessante Entscheidung, wird hierdurch der Grundsatz der Universalsukzession und Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers doch vermeintlich ein Stück weit außer Kraft gesetzt. Sieht man allerdings genauer hin, ist die Entscheidung nur konsequent:

Mit dem Tod des Leistungsbeziehers endet dessen Anspruch, dieser geht für die Zukunft auch nicht auf die Erben über. Nach dem Tod hat aber denklogisch nicht der Erblasser weiter Leistungen bezogen bzw. Zahlungen erhalten. Es kommt damit darauf an, bei wem die Geldleistungen letztlich verblieben sind, diejenige Person ist Empfänger. Alternativ wäre der über die Beträge Verfügende heranzuziehen. Die bloß formale Rechtsstellung als Erbe ist nicht ausschlaggebend.

 

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