Keine GbR bei Grundstückskauf zum Hausbau

20. September 2022, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht

Welchen Zweck ein gemeinsamer Grundstückskauf verfolgt, muss jeweils im Detail bestimmt werden.

Erfolgt der gemeinsame Erwerb eines Grundstückes zu dem Zweck, dort ein Einfamilienhaus zu bauen und darin zu leben, so soll dies kein hinreichender Zweck für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen.

In dem betreffenden Fall hatte die nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten verheiratete spätere Klägerin gemeinsam mit dem Lebensgefährten ein Grundstück erworben, beide wurden je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.

Das Paar wollte auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten um dort gemeinsam zu leben.

Vereinbarter war weiter, dass die Kosten hälftig geteilt werden.

Im weiteren Verlauf kam es zur Trennung und die Klägerin verlangte von ihrem Ex Partner die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Immobilie gegen Bezahlung.

Sie vertrat die Ansicht, das Paar hätte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit dem Zweck „Bau eines Einfamilienhauses“ gegründet. Diese Gesellschaft habe sie gekündigt und daher einen Anspruch auf Auseinandersetzung dieser Gesellschaft.

Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Das OLG Hamm führte in seiner Berufungsentscheidung aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht anzunehmen sei.

Es sei gerade kein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen worden.

Wenn nämlich der einzige Zweck darin bestünde, die Beziehung zu verwirklichen, bestünden grundsätzlich Zweifel an dem für einen Gesellschaftsvertrag erforderlichen Rechtsbindungswillen.

Außerdem habe kein Bedürfnis für eine gesellschaftsvertragliche Regelung bestanden, denn beide Parteien wollten die Kosten hälftig teilen und hatten entsprechende Verträge mit den jeweiligen Auftragnehmern abgeschlossen. Es handelt sich somit um eigenständige Vereinbarungen, die darüber hinaus einem schlüssigen Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages entgegenstünden.

Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass nicht jedwede gemeinsame Anschaffung einer Immobilie mit dem weiteren Zweck Hausbau die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Annahme rechtfertigen.

Fällt der vorgesehene gemeinsame Zweck, ein Haus zu bauen, in dem man dann gemeinsam lebt, durch Trennung weg, muss der Vorgang außerhalb der Regelungen zur Gesellschaft abgewickelt werden.

Ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des jeweils anderen besteht damit dann regelmäßig nicht.

Die betreffenden Personen sollten sich im Vorfeld jeweils beraten lassen, ob und inwieweit im jeweiligen Einzelfall der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sinnvoll oder sogar dringend anzuraten ist. Dann sollte aber eine schriftliche Ausarbeitung erfolgen.

Es kann sich durchaus anbieten, die gesellschaftsvertraglichen Möglichkeiten zu Sonderregelungen zu nutzen, dies ist allerdings nicht in jedem Fall zu empfehlen. Dies gilt auch für Ehepaare.

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