Keine Erwachsenenadoption bei vorheriger sexueller Beziehung

22. Juni 2020, Allgemein, Familienrecht

Gerade zur Sicherung der Möglichkeit einer weitgehend ungehinderten Vererbung der eigenen Vermögenswerte kommt es für Kinderlose immer häufiger Betracht, nicht oder nur entfernt verwandte Personen zu adoptieren.

In aller Regel finden diese Adoptionen dann im Erwachsenenalter der als Kind Anzunehmenden statt.

Jedoch begegnet auch diese Volljährigenadoption rechtlichen Hürden, nicht jedes Verhältnis zwischen den betreffenden Personen ist geeignet, unter Berücksichtigung des zu fordernden Eltern-Kind-Verhältnisses eine Annahme als Kind zu rechtfertigen.

Bestand zwischen den Annehmenden und den Anzunehmenden eine sexuelle Beziehung, so ist eine Erwachsenenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn eine sexuelle Beziehung schließt das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Sexuelle Beziehungen seien nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Auch wenn sich ein sexuelles Verhältnis in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, schließe dies das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies gelte auch dann, wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.

Die sich für eine Erwachsenenadoption interessierenden Personen sind deshalb gehalten, dass Beziehungsverhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden tatsächlich auf das zu fordernde Eltern-Kind-Verhältnis zu fokussieren.

Insbesondere sexuelle Verflechtungen sind aus den vom Gericht dargestellten Gründen tunlichst zu vermeiden, diese könnten das gewünschte Ziel torpedieren.

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