Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase

22. Mai 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Im Bereich des Erbschaftssteuerrechts maßgeblicher Befreiungstatbestand, der oftmals den Anfall von Erbschaftssteuer insgesamt verhindert, ist die Privilegierung des Familienheims, wenn dieses im Anschluss an den Erbfall für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren eigengenutzt wird.

Gerade weil dieser Befreiungstatbestand sich ganz erheblich auswirkt, sind an dessen Vorliegen strenge Voraussetzungen geknüpft.

Das Finanzgericht Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Familienheim dann nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase selbst bezieht.

Nach Ansicht des Gerichts müsse das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt werden. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern diesen Plan auch tatsächlich in Form eines Einzugs umzusetzen.

Renovierungsmaßnahmen stellten dabei lediglich Vorbereitungshandlungen dar, die noch keine Eigennutzung im eigentlichen Sinne bedeuten. Für solche Renovierungsmaßnahmen sei lediglich ein angemessener Zeitraum von sechs Monaten zu veranschlagen.

Bei Überschreitung dieses Zeitraums könne nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung noch angenommen werden, wenn die Verzögerung dem Erwerber nicht anzulasten sei.

Im zu entscheidenden Fall wurde dieser Sechsmonatszeitraum ganz erheblich überschritten.

Nach dem Vortrag des Klägers habe dieser unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung des Anwesens begonnen, allerdings hätten die Maßnahmen eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert, die sich aufgrund der angespannten Auftragslage des beauftragten Handwerkers weiter verzögert habe.

Dem trat das Gericht entgegen, der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer schlichtweg hingenommen und sich nicht nach einer anderen Möglichkeit, das Haus trocken zu legen, erkundigt.

Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen, auch sei das Haus anhand des vorgelegten Bildmaterials erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters überhaupt geräumt und entrümpelt worden.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Anforderungen an einen Nachweis über die Verzögerung der Eigennutzung über den zugebilligten Renovierungszeitraum von sechs Monaten hinaus sehr ernst zu nehmen sind. Ein lapidarer Verweis auf eine angespannte Auftragslage beim Werkunternehmer reicht regelmäßig nicht aus, sondern es ist stichhaltig vorzutragen und nachzuweisen, dass der Erbe sich um eine frühzeitige Eigennutzung hinreichend bemüht hat.

 

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