Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

9. März 2020, Allgemein, Erbrecht, Grundstücksrecht, Steuerrecht

Im Erbschaftssteuerrecht gibt es neben den Steuerfreibeträgen, die je nach Verwandtschafts- bzw. Angehörigenverhältnis zum Erblasser unterschiedlich sind, auch noch Steuerbefreiungstatbestände.

Der Wichtigste ist dabei die Steuerbefreiung für das Familienheim bei Weiternutzung.

Danach wird der Wert des Familienheims bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht mitgerechnet, wenn der Witwer oder die Witwe der/des Verstorbenen dieses für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren behält.

Wird es früher veräußert, fällt der gesamte Wert nachträglich für die Berechnung der Erbschaftssteuer doch noch an. Eine Abschmelzung über die zehn Jahre ist nicht vorgesehen, der volle Erbschaftssteuerbetrag müsste also auch noch nach Jahren nachgezahlt werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH nochmals klargestellt, dass es für den Entfall des Befreiungstatbestandes ausschließlich auf die Eigentümerstellung ankommt, d.h. die Immobilie darf vom verwitweten Ehegatten nicht formal aufgegeben werden.

Ob das Objekt trotz der Veräußerung noch selbst genutzt wird – etwa aufgrund eines vorbehaltenen Wohnrechtes – spiele dabei keine Rolle. Ebenso sei es unerheblich, ob die Immobilie klassisch an einen Dritten verkauft oder innerhalb der Familie verschenkt werde.

Die Zehn-Jahres-Bedingung solle Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern generell verhindern.

 

Im Umgang mit steuerfrei ererbten Immobilien ist also besondere Disziplin gefragt. Die Zehn-Jahres-Frist muss demnach zwingend eingehalten werden, um nicht doch den Anfall einer Erbschaftssteuerlast hinsichtlich des Immobilienwertes zu riskieren.

Dies gilt freilich aber nur für die Fälle, in denen und soweit der jeweilige Steuerfreibetrag des betreffenden Erben ausgeschöpft ist, also durch die Hinzurechnung des Wertes der Immobilie dieser erst überschritten wird.

Bliebe der Freibetrag auch bei Hinzurechnung des Immobilienwertes stets gewahrt, kommt es auf den Steuerbefreiungstatbestand für das Familienheim schon gar nicht an.

 

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