Keine außergewöhnlichen Belastungen durch Rechtsstreit über Umgangs- und Namensrecht eines Kindes

30. Juni 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Anwalts- und Gerichtskosten können nur in ganz engen Ausnahmefällen steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Typischerweise müssen diese dann in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die Grundlage für die Besteuerung ist, stehen.

Das Finanzgericht Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Anwaltskosten, die entstanden sind für die Betreuung eines Verfahrens zur Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie die Regelung des Umgangsrechtes für dieses Kind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Die Argumentation der Klägerin, die Gesamtkosten für eine niederländische Anwaltskanzlei in Höhe von rund 3800 € als Abzugsposition geltend machte, ließen die Richter nicht durchgehen.

Die Frau erklärte, dass ihre seelische und finanzielle Belastung inzwischen so hoch sei, dass dadurch der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da eine konkrete Gefährdung der Existenzgrundlage nicht nachgewiesen sei.

Auch das daraufhin angerufene Finanzgericht Münster lehnte die Argumentation der Klägerin ab.

Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei ihre Existenzgrundlage nicht aufgrund des Kindesnamens oder des Umgangsrechtes gefährdet, sondern aufgrund der finanziellen Belastung durch die geführten Rechtsstreitigkeiten.

Zudem sei auch die Erfassung des Nachnamens des Kindes in den Niederlanden kein lebensnotwendiges Bedürfnis der Klägerin, hinsichtlich des Umgangsrechtes liege zwar ein dringendes soziales Bedürfnis vor, es hätte insoweit aber auch andere Möglichkeiten durch von Amts wegen einzuleiten Verfahren gegeben um die aus Sicht der Klägerin drohende Gefahr abzuwenden.

Das Finanzgericht Münster macht als eines in der Reihe von vielen noch einmal klar, dass Anwaltskosten nur in ganz engen Ausnahmefällen einem steuerlichen Abzug zugänglich sind.

Bemerkenswert ist insoweit, dass sich die Argumentationsweise der betreffenden stets stark ähneln und zumeist mit einer angeblichen psychischen Notwendigkeit für die Einleitung kostenintensiver Verfahren begründet wird. Dabei wird aber völlig ausgeklammert, dass diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und damit der zu schaffenden oder zu bewahrenden Existenzgrundlage stehen.

 

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