Keine Aushändigung einer schriftlichen Information über Fluggastrechte durch Fluggesellschaft rechtfertigt Beauftragung eines Rechtsanwalts

19. April 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wollte vom Flughafen Köln/Bonn nach Berlin fliegen. Der Flug wurde jedoch kurzfristig annulliert. Eine schriftliche Information über ihre Rechte nach einer Flugannullierung erhielt das Paar durch die Fluggesellschaft nicht ausgehändigt. Das Ehepaar wandte sich in der Folge an einen Rechtsanwalt, der die Fluggesellschaft außergerichtlich zur Zahlung einer Entschädigung und zur Erstattung seiner Kosten aufforderte. Die Fluggesellschaft zahlte zwar die Ausgleichszahlung, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu erstatten. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage gegen die Fluggesellschaft.

Das Amtsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Seiner Auffassung nach sei die Beauftragung des Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, da die Kläger ausreichend auf ihre Rechte hingewiesen worden seien. Die Fluggesellschaft sei ihrer Hinweispflicht durch die Hinweise zu den Fluggastrechten im Bereich des Schalters und des Wartebereichs nachgekommen. Das Aushändigen einer schriftlichen Information sei nur erforderlich, wenn der Fluggast dies ausdrücklich verlange. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Das Landgericht Köln entschied nun zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Klägern steht damit der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, da die Fluggesellschaft ihrer Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO gerade nicht nachgekommen sei. Denn die Fluggesellschaft hatte den Klägern keine schriftliche Information über die Fluggastrechte ausgehändigt, obschon sie dies hätte tun müssen.

Denn der Verstoß gegen die Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO setzt nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht voraus, dass der schriftliche Hinweis vom Fluggast erfragt wurde. Denn nach der Vorschrift solle jeder von einer Flugannullierung betroffene Fluggast die Information unaufgefordert erhalten. Davon, dass nur dem danach nachfragenden Fluggast der Hinweis auszuhändigen sei, sei in der Vorschrift keine Rede. Art. 14 Abs. 2 VO müsse auch nicht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 VO dahingehend einschränkend ausgelegt werden. Zwar verlange Art. 14 Abs. 1 VO einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis an die Fluggäste, schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu verlangen. Es sei aber zu beachten, dass nicht jeder Fluggast diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen könne. Dies gelte zum Beispiel für Fluggäste, welche die Aushangsprache nicht sprechen oder erst gar nicht zum Flughafen anreisen, weil sie zuvor über die Annullierung informiert wurden. In jedem Falle hat die Fluggesellschaft die betroffenen Fluggäste entsprechend schriftlich auf die möglichen rechte hinzuweisen, weshalb das entsprechende Unterlassen unter Umständen auch Schadensersatzansprüche begründen kann.

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