Keine alleinige Vertretung der Kinder durch einen Elternteil für die Geltendmachung von sonstigen Zahlungsansprüchen gegen den anderen Elternteil

28. November 2018, Allgemein, Familienrecht, Forderung, Zivilrecht

Oft kommt es vor, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten ihre Kinder betreffend nicht einig sind, erst recht, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind.

Nicht selten versucht dann der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Alleingang eine Entscheidung herbeizuführen, selbst dann, wenn beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Werden sich die Eltern nicht einig, muss bei bedeutenden Entscheidungen für das Kind notfalls auch das Gericht angerufen werden um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden und kann dann auch einem Elternteil die Befugnis zur Regelung bestimmter Einzelfragen übertragen.
Grundlage hierfür ist die Vorschrift des § 1628 BGB.

Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Celle jedoch nicht bei Zahlungsansprüchen der Kinder gegen einen Elternteil, sofern es sich nicht um Unterhaltsansprüche handelt.

Denn für solche Ansprüche sei der die Zahlung schuldende Elternteil bereits von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Es könne deshalb schon gar keine Uneinigkeit zwischen zwei sorgeberechtigten Eltern bestehen.

Das bedeutet aber nicht, dass nun der andere Elternteil allein die Ansprüche der Kinder weiterverfolgen darf.
Stattdessen hat der Ausschluss des einen Elternteils zur Folge, dass auch der andere Elternteil insoweit nicht vertretungsberechtigt ist.

Es muss also für diese Angelegenheit ein Ergänzungspfleger bei Gericht bestellt werden.
Dieser kümmert sich um die Ansprüche der Kinder gegen den zahlungspflichtigen Elternteil und macht diese geltend.

Das macht auch aus einem anderen Grund Sinn:

Offenkundig besteht ein Interessenkonflikt zwischen den Kindern und dem notfalls zu verklagenden Elternteil. Dieser hat ein Eigeninteresse, dass die Ansprüche der Kinder nicht weiterverfolgt werden.
Ebenso aber ist nicht sichergestellt, dass der andere Elternteil ausschließlich im Kindeswohlinteresse handelt. Dies gilt allen voran bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern.

Besonders zu beachten ist aber, dass diese Entscheidung nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder gilt, hier gibt es Sonderregelungen, wonach durchaus auch der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, allein die Ansprüche der Kinder gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen kann.

 

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